15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil06.12.2013

Behand­lungs­kosten für einen angefahrenen Hund müssen unabhängig vom Wert des Tieres erstattet werdenBei unsachgemäßem Anleinen des Hundes trägt Tierhalter ein Mitverschulden

Wer einen nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund an einer Tankstelle anfährt und verletzt, hat grundsätzlich die Behand­lungs­kosten unabhängig vom Wert des Hundes zu erstatten. Der Hundehalter muss sich bei unsachgemäßem Anleinen des Hundes ein Mitverschulden zurechnen lassen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus München ist Eigentümerin und Halterin des 8 Jahre alten und 35 cm großen Terrier-Mischlings Pauli, den sie aus dem Tierheim geholt und dafür 175 Euro bezahlt hat. Am 25. Juli 2011 befand sie sich mit dem Hund gegen 16.45 Uhr auf dem Gelände einer Tankstelle im Stadtgebiet von München, um im dortigen Tankstellenshop einzukaufen. Den Hund leinte sie im Eingangsbereich zum Tankstel­len­gebäude an, indem sie die Leine um den dort aufgestellten Abfalleimer wickelte und das Ende der Flexi-Leine in die Öffnung des Mülleimers legte. Der Fahrer eines Klein-PKW, ebenfalls aus München, fuhr zwischen den Tanksäulen und dem Eingangsbereich zum Gebäude an dem Hund vorbei und fuhr ihn an. Das Tier zog sich eine Bänder­schä­digung an den Hinterläufen zu und es wurden zwei Mittel­fuß­knochen gebrochen. Der Hund musste operiert werden, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 2.200 Euro entstanden sind.

Autofahrer hält Schaden­s­er­satz­for­de­rungen aufgrund des unsachgemäßen Anleinens und des Alters des Tieres für unver­hält­nismäßig hoch

Die Klägerin verklagte den Fahrer auf Bezahlung der Behand­lungs­kosten. Dieser weigerte sich zu zahlen. Der Fahrer gibt an, den Hund nicht bemerkt zu haben. Der Unfall sei von der Tierhalterin schuldhaft verursacht worden, da sie ihn nicht ordnungsgemäß angeleint habe und damit habe rechnen müssen, dass der Hund auf die Fahrbahn läuft. Im Hinblick auf den Wert des Hundes, der an weiteren Erkrankungen litt und bereits 8 Jahre alt war, seien die Behand­lungs­kosten unver­hält­nismäßig hoch.

Autofahrer muss sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen

Die Richterin verurteilte den Fahrer zur Zahlung von 1.650 Euro. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass auf dem Tankstel­len­gelände - vergleichbar wie auf Parkplätzen - in erhöhtem Maße für Fahrzeugführer das gegenseitige Rücksichtnahme-Gebot gelte, da stets mit ein- und ausfahrenden Fahrzeugen aber auch mit Personenverkehr vor allem im Bereich des Tankstel­len­ge­bäudes zu rechnen sei. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der PKW-Fahrer den Hund wahrgenommen hat und deshalb von ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen wäre. Er hätte unter diesen Umständen sogar von einer Vorbeifahrt vollständig Abstand nehmen und warten müssen, bis die Klägerin ihren Hund aus dem Gefahrenbereich entfernt. Da er dies nicht getan hat, ist er verantwortlich und muss sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen.

Hundehalterin trägt wegen Verletzung der Sorgfalts­pflicht durch unsachgemäßes Anleinen des Hundes Mitverschulden

Allerdings stellte das Gericht auch ein Mitverschulden der Hundehalterin fest. Diese hätte den Hund so festleinen müssen, dass dieser unter keinen Umständen über den Vorplatz der Eingangstüre hinaus in die Fahrstraße der Fahrzeuge hineinragen kann, auch nicht teilweise zum Beispiel durch das Ausstrecken von einzelnen Gliedmaßen. Dieser Sorgfalts­pflicht ist die Hundehalterin nicht nachgekommen. Das Gericht hielt ein Mitverschulden von 25 % für sachgerecht und angemessen. Das überwiegende Verschulden der PKW-Fahrers liege insbesondere in dem Umstand, dass er hätte erkennen können, dass möglicherweise der Warteplatz des Hundes nicht ganz ungefährlich ist und sich der Hund - jedenfalls teilweise - auf der Fahrstraße befindet und die Platz­ver­hältnisse beengt sind. Der Fahrer hätte dies als tatsächliche Gefähr­dungs­si­tuation werten müssen.

Behand­lungs­kosten bei einem Tier können auch bei erheblichem Übersteigen des materiellen Wert des Tieres ersatzfähig sein

Zur Schadenshöhe stellte das Gericht klar, dass durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 geregelt wurde, dass Behand­lungs­kosten bei einem Tier auch dann ersatzfähig sein können, wenn diese den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Das Gesetz berücksichtigt nunmehr auch den ideellen Wert. Folglich können Tiere nicht uneingeschränkt wie Sachen behandelt werden, deren Wert ausschließlich materieller Art ist. Aber anders als beim Menschen, bei dem Heilbe­hand­lungs­kosten im Rahmen des medizinisch Gebotenen grundsätzlich unbeschränkt erstat­tungsfähig sind, gibt es bei Tieren eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten unver­hält­nismäßig sind und damit nicht ersetzt werden müssen. Kriterien, wann die Kosten unver­hält­nismäßig sind, enthält das Gesetz nicht. Dies hängt nach den Ausführungen des Gerichts von den Besonderheiten des einzelnen Falls ab. Grundsätzlich spielen dabei der Wert des Tieres und sein Alter lediglich eine untergeordnete Rolle. Die Höhe der Erfolgsaussicht der Behandlung spiele insoweit eine Rolle, als umso höhere Kosten aufgewendet werden dürfen je höher die Erfolgschancen der Heilbehandlung sind. Im vorliegenden Fall sei die Behandlung der Verletzungen ohne großes Risiko möglich und bei normalem Verlauf eine vollständige Wiedergenesung zu erwarten gewesen. Das Gericht hat daher bei dem Hund Pauli mit Blick auf den im Tierschutz­gesetz niedergelegten Gedanken des Schutzes der lebenden Natur die angefallenen Heilbe­hand­lungs­kosten für verhältnismäßig erachtet. Wegen des 25 prozentigen Mitverschuldens der Hundehalterin waren daher 1.650 Euro zu erstatten.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18523

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI