22.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil22.07.2011

LG Coburg zur Haftung eines Hundehalters für seinen vor einem Laden angebundenen HundTierhalter haftet gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden

Springt ein vor einem Landen angebundener Hund plötzlich auf, rennt an einer längeren Freilaufleine auf eine Ladenbesucherin zu und erschreckt diese mit dem Verhalten so sehr, dass sie zurückweicht, stürzt und sich verletzt, haftet der Hundehalter für den entstandenen Schaden. Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres auch ohne ein Verschulden gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte die bei der klagenden Krankenkasse Versicherte im Mai 2010 vor einem Gemüseladen. Dort war an einem Zaunpfosten der Dackelmischling der Beklagten an einem längeren Stück Freilaufleine angebunden. Beim Vorbeigehen an dem angebundenen Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Kranken­ver­si­cherung wollte von der Halterin des Dackel­mischlings über 6.500 Euro Behandlungskosten.

Nach Auffassung der Krankenkasse trägt Tierhalterin Verantwortung für Unfall

Die Krankenkasse behauptete, dass der Hund bellend auf ihre Versicherte zugelaufen sei. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurückgewichen und zu Boden gestürzt. Die klagende Krankenkasse meint, dass die Hundehalterin aufgrund der gesetzlich geregelten Tierhalterhaftung für den Unfall verantwortlich sei.

Tierhalterin: Hund hat sich weder bewegt noch gebellt

Die Beklagte brachte zu ihrer Verteidigung vor, dass sich ihr Hund gar nicht bewegt habe. Die später Gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei zu Boden gestürzt. Ihr Hund habe weder gebellt und auch nicht versucht die Passantin anzuspringen. Daher hätte sich beim Sturz die Tiergefahr ihres Hundes nicht verwirklicht.

Zeugen bestätigen Bellen und auf die Geschädigte Zulaufen des Hundes

Die Beweisaufnahme führte zur Überzeugung des Gerichts, dass der Hund der Beklagten auf die Versicherte der Krankenkasse zulief und sie anbellte. Diese wich aus Schreck einen Schritt zurück und stürzte dabei zu Boden. Das Gericht konnte sich insoweit auf zwei überein­stimmende unabhängige Zeugen stützen. In dem Verhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zu bewegt, sah das Gericht zweifelsfrei ein typisches Tierverhalten. Damit hat sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert.

Verhalten des Hundes nicht vorhersehbar

Auch ein Mitverschulden der Versicherten konnte das Gericht nicht erkennen. Der Hund sprang plötzlich auf und rannte an einer längeren Freilaufleine auf die Ladenbesucherin zu. Ein solches Verhalten des Hundes war nicht vorhersehbar.

Deshalb gab das Landgericht der Klage der Kranken­ver­si­cherung statt und die Hundehalterin musste die Behand­lungs­kosten bezahlen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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