Ein Ehepaar betrieb einen Reitstall. Im Mai 2008 kam der spätere Beklagte zu ihnen, nahm eine Probestunde und schloss anschließend einen Mitgliedschaftsvertrag ab für den Zeitraum 6. Mai 2008 bis 6. Juni 2009. Kurze Zeit später kam es zu einer Ehekrise. Zunächst verließ die Ehefrau den Reiterhof und ging von Mitte Mai 2008 bis Mitte Juni 2008 nach Österreich. Als sie wieder zurückkam, nahm der Ehemann Mitte Juli 2008 sechs Pferde und eröffnete einen eigenen Reitstall.
Darauf hin kündigte der spätere Beklagte fristlos und zahlte auch keine Beiträge mehr. Schließlich sei es ihm auf die Reit – und Turniererfahrung sowie Fachkompetenz des Ehemannes angekommen, der ihn im Übrigen auch während des Probemonats unterwiesen und auf Ausritten begleitet habe. Dadurch habe sich ein solides Vertrauensverhältnis entwickelt. Ihm sei die Betreuung durch den Ehemann bei Vertragsschluss auch zugesichert worden, ebenso wie die Möglichkeit, zeitlich unbeschränkt und zwar auf den von ihm bevorzugten Pferden Max und Moritz, zu denen er ebenfalls eine besondere Beziehung entwickelt habe, zu reiten. Diese Pferde habe der Ehemann mitgenommen.
Die Ehefrau nahm die fristlose Kündigung nicht an. Sie verfüge über dieselben Kenntnisse wie ihr Ehemann. Auch habe sie weitere Reitlehrer unter Vertrag. Es bestehe daher keine Veranlassung zu kündigen.
Ihre Klage auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung, die sie vor dem Amtsgericht München erhob, wurde von der zuständigen Amtsrichterin jedoch abgewiesen:
Die fristlose Kündigung sei wirksam. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien sei dem Beklagten die Fortsetzung des Vertrages bis zum Juni 2009 nicht zumutbar gewesen.
Für einen Reitanfänger spiele die persönliche Betreuung eine bedeutende Rolle. Hier sei die fachliche Anleitung während des Probemonats allein durch den Ehemann erfolgt. Es sei daher nachvollziehbar, dass es dem Beklagten auf Grund des sich daraus entwickelten Vertrauensverhältnisses wichtig war, weiterhin vom Ehemann betreut zu werden, was ihm am Anfang ja auch zugesichert worden war. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vertrag (ohne die Betreuung) noch 9 ½ Monate gelaufen wäre.
Die Interessen der Klägerin würden demgegenüber nicht überwiegen. Zwar sei diese auf die Einnahmen aus dem Vertrag zur Lebensführung und Weiterführung des Betriebes angewiesen. Das Entfallen der fachlichen Betreuung durch den Ehemann der Klägerin sei aber der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen. Der Beklagte habe damit nicht rechnen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München