Dokument-Nr. 21957
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Amtsgericht München Urteil06.08.2015
Diebstahl aus Hotelsafe gehört zum allgemeinen LebensrisikoAuch bei Beeinträchtigung des Erholungserfolgs stellt Diebstahl keinen Reisemangel dar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Diebstahl aus dem Hotelsafe in der Regel keinen Reisemangel darstellt, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.
Im zugrunde liegenden Verfahren buchte der Kläger aus Neuengönna für sich und seine Ehefrau am 31. Juli 2014 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik für die Zeit vom 25.November bis 9. Dezember 2014.
Kläger verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Reise aufgrund des Einbruchs
Der Kläger behauptete, dass am 4. Dezember 2014 in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet wurden. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden. Der Kläger habe sich mit seiner Frau zwei bis drei Stunden zur Anzeigenaufnahme bei der örtlichen Polizei befunden. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können. Er verlangte von dem Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 756,98 Euro für das entwendete Geld. Außerdem war er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und verlangte Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Wie an der Zimmertür erkennbar, sei es zumindest zuvor bereits zu einem Einbruchversuch gekommen. Der Reiseveranstalter hätte besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Reisenden treffen müssen.
Diebstahl ist kein Reisemangel
Da sich der Reiseveranstalter weigerte, den Schaden zu regulieren, erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht führt zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel darstellt, auch wenn er den Erholungserfolg beeinträchtigt. Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre.
Alte Einbruchsspuren an der Hoteltür deuten nicht auf besondere Sicherheitsgefährdung des Hotels hin
Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertüre alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. Um ein Organisationsverschulden der Beklagten und damit einen Mangel zu begründen, bedürfe es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotelorganisation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt habe, so das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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