21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 21957

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil06.08.2015

Diebstahl aus Hotelsafe gehört zum allgemeinen LebensrisikoAuch bei Beein­träch­tigung des Erholungs­erfolgs stellt Diebstahl keinen Reisemangel dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Diebstahl aus dem Hotelsafe in der Regel keinen Reisemangel darstellt, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.

Im zugrunde liegenden Verfahren buchte der Kläger aus Neuengönna für sich und seine Ehefrau am 31. Juli 2014 bei einem Münchner Reise­ver­an­stalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik für die Zeit vom 25.November bis 9. Dezember 2014.

Kläger verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Reise aufgrund des Einbruchs

Der Kläger behauptete, dass am 4. Dezember 2014 in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet wurden. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden. Der Kläger habe sich mit seiner Frau zwei bis drei Stunden zur Anzei­gen­aufnahme bei der örtlichen Polizei befunden. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können. Er verlangte von dem Reise­ver­an­stalter Schadensersatz in Höhe von 756,98 Euro für das entwendete Geld. Außerdem war er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und verlangte Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reise­ta­ges­preises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Wie an der Zimmertür erkennbar, sei es zumindest zuvor bereits zu einem Einbruchversuch gekommen. Der Reise­ver­an­stalter hätte besondere Sicher­heits­vor­keh­rungen zum Schutz der Reisenden treffen müssen.

Diebstahl ist kein Reisemangel

Da sich der Reise­ver­an­stalter weigerte, den Schaden zu regulieren, erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht führt zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel darstellt, auch wenn er den Erholungserfolg beeinträchtigt. Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre.

Alte Einbruchsspuren an der Hoteltür deuten nicht auf besondere Sicher­heits­ge­fährdung des Hotels hin

Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertüre alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicher­heits­ge­fährdet sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. Um ein Organi­sa­ti­o­ns­ver­schulden der Beklagten und damit einen Mangel zu begründen, bedürfe es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotel­or­ga­ni­sation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicher­heits­fehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt habe, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21957

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI