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Dokument-Nr. 337

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil27.01.2005

Haftung des Gastwirts bei Diebstahl eines Hotel­zim­mersafesGast und Hotel müssen sich Schaden teilen

Wenn einem Gast im Safe des Hotelzimmers deponierte Gegenstände im Gesamtwert von über 100.000 Euro gestohlen werden, muss das Hotel die Hälfte des Schadens ersetzen. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnte im Sommer 2001 für einige Tage mit seiner Ehefrau in dem von der Beklagten betriebenen Luxushotel. Im Hotelzimmer befand sich ein Safe, der in die hölzerne Schrankwand eingebaut war. Am Abend des 1. August 2001 drangen Unbekannte in das Hotelzimmer ein und entwendeten den Safe. Dabei wurde die auf der linken Seite zwischen zwei Regalböden angebrachte Holzverblendung mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet und der Tresor herausgehoben. Einbruchsspuren an den Türen und Fenstern des Hotelzimmers fand man nicht. Der Kläger behauptet, in dem Zimmersafe hätten sich von ihm hinterlegtes Bargeld in Höhe von 24.000 DM sowie insgesamt 14 Schmuck­ge­gen­stände im Wert von über 200.000 DM (goldene Armbänder, Ringe und Colliers) befunden. Nach Ersatz­leis­tungen von Versicherungen sei ihm ein Schaden von 83.677,84 Euro verblieben, für den die beklagte Hotel­be­treiberin wegen unzureichender Siche­rungs­maß­nahmen hafte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da die Haftung gemäß § 702 Abs. 2 BGB wegen des Verlustes von Geld und Kostbarkeiten auf einen Betrag von - bereits bezahlten - 800 Euro beschränkt sei. Ein Verschulden der Hotel­be­treiberin habe der Kläger nicht nachweisen können.

Die Berufung des Beklagten zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe hatte teilweise Erfolg. Nach der Beweisaufnahme war der Senat davon überzeugt, dass neben dem Bargeld auch die Schmuck­ge­gen­stände entwendet worden waren. Der Senat geht von einer unbeschränkten Haftung der beklagten Hotel­be­treiberin aus, weil sie den Verlust verschuldet hat. Für das Verschulden des Gastwirts genügt einfache Fahrlässigkeit. Der Hotel­be­treiberin ist vorzuwerfen, dass sie dem Kläger den Zimmersafe zur Aufbewahrung von Wertsachen überlassen hat, ohne wenigstens in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass der Tresor nur in der Schrankwand verschraubt war. Der aus einem Metallgehäuse bestehende Tresor war an seiner Rückseite nur mit einer Holzschraube an ein Spanplat­tenstück geschraubt, welches selbst nur an dem Schrankboden befestigt war, auf dem der Tresor stand. Dadurch konnte der Tresor in einfacher Weise entfernt werden, in dem die Holzverblendung zwischen dem oberen und dem unteren Regalboden mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet, die hintere Verschraubung unter geringem Kraftaufwand gelöst und der Tresor herausgehoben wurde. Damit genügte der Zimmersafe nicht einmal einfachen Sicher­heits­an­for­de­rungen. Diese Sachlage war aber für einen Hotelgast nicht ohne weiteres erkennbar. Für die zu erwartenden Sicher­heits­s­tandards ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Beklagte kein Hotel einfacher Kategorie betreibt, sondern ein Hotel der Luxusklasse, so dass bei ihren Gästen ein beachtliches Bedürfnis besteht, einzelne Schmuck­ge­gen­stände in dem Zimmersafe deponieren zu können. Es obliegt dem Gast nicht, vor Einlegung der Wertsachen in den Safe die genaue Art und Beschaffenheit seiner Befestigung zu untersuchen. Als Betreiberin eines Gastge­wer­be­be­triebes muss die Beklagte alle Gefahren im Rahmen des Zumutbaren ausschalten, die eine Schädigung der Gäste herbeiführen könnte. Die Beklagte hätte den Gast einfach auf den hinreichend gesicherten zentralen Hotelsafe verweisen können. Sie durfte jedoch nicht den Zimmersafe anbieten ohne jeden Hinweis darauf, dass dieser dem Sicher­heits­s­tandard nicht entsprach.

Der Kläger muss sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zurechnen lassen aufgrund des bedeutenden Wertes der im Zimmersafe eingelagerten Gegenstände. Bei Gegenständen im Gesamtwert über 100.000 Euro wäre es für den Gast nahe liegend und zumutbar gewesen, zur eigenen Sicherheit zumindest einen wesentlichen Teil der Wertgegenstände dem zentralen Hotelsafe anzuvertrauen. Diesen Mitver­schul­den­santeil wertete der Senat in Abwägung gegenüber dem Verur­sa­chungs­anteil der beklagten Hotel­be­treiberin mit 50 %.

Erläuterungen

Hinweis auf den Gesetzestext:

§ 701 BGB

(1)Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

§ 702 BGB

(1) Der Gastwirt haftet aufgrund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beher­ber­gungs­preises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.

(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt, 1.wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, [...]

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 31.01.2005

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