15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil14.02.2008

Pauschaler Schadenersatz nach Stornierung eines Kaufvertrages ist zulässigKeine unangemessene Benachteiligung des Käufers

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes bei Stornierung eines Kaufvertrages in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises stellt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. Schließt jemand einen Kaufvertrag, kann er später dem Verkäufer nicht entgegenhalten, er habe mangels Deutsch­kennt­nissen die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht verstanden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ende Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis von 6800 Euro. Bereits 3 Tage darauf stornierte er den Kaufvertrag, weil sein Vermieter nicht einverstanden war, dass er die alte, sich in der Wohnung befindliche Küche ausbaute und seine eigene einbaute. Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber - wie in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen vereinbart - 25 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz.

Kunde: Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen benachteiligten ihn unangemessen

Der Kunde weigerte sich zu bezahlen. Die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen benachteiligten ihn unangemessen und seien daher unwirksam. Er sei sich bei Vertrags­ab­schluss nicht bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen verbrau­cher­feind­lichen und sittenwidrigen Knebelung unterwerfen würde. Mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache hätte er den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen. Hätte er vom Inhalt gewusst, hätte er diesen niemals unterschrieben. Außerdem habe er sich besonders redlich verhalten, weil er bereits nach 3 Tagen storniert habe.

Richter: Pauschalierter Schadenersatz ist wirksam

Das Möbelhaus verklagte den Kunden darauf hin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1700 Euro und bekam von der zuständigen Richterin Recht: Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sei grundsätzlich möglich und wirksam, vorausgesetzt, dass dem Käufer - wie hier geschehen - die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei. Diese Vereinbarung benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Schließlich habe dieser einen Vertrag geschlossen, an den er sich grundsätzlich auch zu halten habe. Wenn nun überhaupt ein Stornie­rungsrecht eingeräumt werde, stelle dies bereits ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Dieses hätte auch auf der Abnahme der Küche bestehen können, was dem Kunden mit Sicherheit nicht Recht gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei jedem Verkauf einer Küche auch Gewinn erzielt. Storniert der Kunde nun aus Gründen, die er zu vertreten habe, den Vertrag, sei es nur billig zur Kompensation des entgangenen Gewinns und sonstiger Unannehm­lich­keiten einen pauschalierten Schadenersatz zu vereinbaren. Auch die Höhe von 25 Prozent sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Unerheblich ist, dass der Kunde der deutschen Sprache nicht mächtig war

Die Behauptung des Kunden, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und er bei Kenntnis der allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen den Vertrag nicht geschlossen hätte, sei unerheblich. Schließlich habe der Beklagte diese unterschrieben. Verstehe er sie nicht und schließe trotzdem den Vertrag, habe er sich das selbst zu zuschreiben und könne dies der Klägerin nicht entgegenhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 01.09.2008

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