Amtsgericht München Urteil21.06.2007
Zur Vorsorgepflicht eines Hauseigentümers gegen herunterfallende EisbrockenSchnee-Dachlawine zerdellt Auto
Sind an einem Haus Schneefanggitter angebracht, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Ehemann der späteren Klägerin parkte im Januar des letzten Jahres das Auto seiner Ehefrau, einen VW Golf, vor dem Haus der späteren Beklagten. Er benutzte dazu eine öffentliche Parkbucht. Zwischen dieser Parkbucht und dem Haus verläuft ein ca. 2 bis 3 m breiter öffentlicher Gehweg. Das Dach des Hauses ist sowohl im unteren als auch im oberen Bereich mit Schneefanggittern ausgestattet.
Während das Auto dort geparkt stand, löste sich ein Eisbrocken vom schneebedeckten Dach des Hauses und fiel auf den PKW. Dabei wurden dessen Fahrzeugdach und die Frontklappe eingedellt.
Kläger: Beklagter hätte Warnschilder aufstellen müssen
Die Klägerin wollte den Fahrzeugschaden in Höhe von 1800 Euro sowie die Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 479 Euro von der Beklagten ersetzt bekommen. Diese hätte Schilder aufstellen müssen, die vor drohendem Eisbruch warnen. Schließlich habe es vorher geschneit und anschließend getaut. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Die angebrachten Schneefanggitter würden genügen. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab:
Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht - Schneefanggitter reichen aus
Die Beklagte habe nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Diese habe sowohl im oberen wie auch im unteren Bereich des Daches Schneefanggitter angebracht. Damit entfalle eine weitere Vorsorgepflicht, da Schneefanggitter nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, das Herabstürzen von Schnee und Eis zu verhindern.
Weitere Sicherungsmaßnahmen nur bei Vorliegen besonderer Umstände
Über das Anbringen von Schneefanggittern hinausgehende Schutzmaßnahmen seien vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen. Dazu hätte die Klägerin nichts Ausreichendes vorgetragen. Der bloße Vortrag starken Schneefalls und anschließendem Tauwetter reiche dafür nicht aus. Andernfalls würde ein Verkehrssicherungspflichtiger in nahezu allen Fällen haften, weil Schädigungen typischerweise in der Folge besonders nachhaltigem Schneeniedergangs eintreten. Dies stünde in Widerspruch zum Grundsatz, dass es zunächst einmal Sache des betreffenden Verkehrsteilnehmers sei, sich selbst durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen oder Sachschäden durch herabfallenden Schnee zu schützen. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Schneefanggitter unzureichend gewesen wären oder das die Beklagte von der Gefahr des Abgangs von Eisbrocken wusste.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 04.02.2008