18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil21.06.2007

Zur Vorsorgepflicht eines Hauseigentümers gegen herun­ter­fa­llende EisbrockenSchnee-Dachlawine zerdellt Auto

Sind an einem Haus Schnee­fang­gitter angebracht, sind darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Ehemann der späteren Klägerin parkte im Januar des letzten Jahres das Auto seiner Ehefrau, einen VW Golf, vor dem Haus der späteren Beklagten. Er benutzte dazu eine öffentliche Parkbucht. Zwischen dieser Parkbucht und dem Haus verläuft ein ca. 2 bis 3 m breiter öffentlicher Gehweg. Das Dach des Hauses ist sowohl im unteren als auch im oberen Bereich mit Schnee­fang­gittern ausgestattet.

Während das Auto dort geparkt stand, löste sich ein Eisbrocken vom schneebedeckten Dach des Hauses und fiel auf den PKW. Dabei wurden dessen Fahrzeugdach und die Frontklappe eingedellt.

Kläger: Beklagter hätte Warnschilder aufstellen müssen

Die Klägerin wollte den Fahrzeugschaden in Höhe von 1800 Euro sowie die Kosten für das Schadens­gut­achten in Höhe von 479 Euro von der Beklagten ersetzt bekommen. Diese hätte Schilder aufstellen müssen, die vor drohendem Eisbruch warnen. Schließlich habe es vorher geschneit und anschließend getaut. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Die angebrachten Schneefanggitter würden genügen. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab:

Kein Verstoß gegen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht - Schnee­fang­gitter reichen aus

Die Beklagte habe nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Diese habe sowohl im oberen wie auch im unteren Bereich des Daches Schnee­fang­gitter angebracht. Damit entfalle eine weitere Vorsorgepflicht, da Schnee­fang­gitter nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, das Herabstürzen von Schnee und Eis zu verhindern.

Weitere Siche­rungs­maß­nahmen nur bei Vorliegen besonderer Umstände

Über das Anbringen von Schnee­fang­gittern hinausgehende Schutzmaßnahmen seien vom Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verlangen. Dazu hätte die Klägerin nichts Ausreichendes vorgetragen. Der bloße Vortrag starken Schneefalls und anschließendem Tauwetter reiche dafür nicht aus. Andernfalls würde ein Verkehrs­si­che­rungs­pflichtiger in nahezu allen Fällen haften, weil Schädigungen typischerweise in der Folge besonders nachhaltigem Schne­e­nie­dergangs eintreten. Dies stünde in Widerspruch zum Grundsatz, dass es zunächst einmal Sache des betreffenden Verkehrs­teil­nehmers sei, sich selbst durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen oder Sachschäden durch herabfallenden Schnee zu schützen. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Schnee­fang­gitter unzureichend gewesen wären oder das die Beklagte von der Gefahr des Abgangs von Eisbrocken wusste.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 04.02.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5536

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI