21.11.2024
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Dokument-Nr. 28213

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Amtsgericht München Urteil24.10.2019

Keine Verlängerung eines Probe­a­bon­nements bei automatischer Verlängerung um die vierfache Zeit für den dreißigfachen PreisVertragsklausel zur Abo-Verlängerung überraschen und unwirksam

Das Amtsgericht München hat die automatische Verlängerung eines dreimonatigen Probe­a­bon­nements für 9,99 Euro auf ein Jahresabo zum Preis von 1.298 Euro für unwirksam erklärt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699,00 Euro an. Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende "heute um 23.59 Uhr". Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten Geschäfts­be­din­gungen zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren.

Beklagte bestellt Testabo für 9,99 Euro

Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement ihres Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16. Januar 2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonne­ments­kosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro geltend, die der Beklagte beglich.

Die Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin enthielten u.a. folgende Klauseln: Sämtliche Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Viertel­jah­res­a­bon­nement beträgt sechs Wochen. Der Jahres­a­bon­ne­ment­spreis beläuft sich auf 1.298,00 Euro.

Beklagte widerruft Vertrags­ab­schluss

Am 12. März 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17. April 2019 - 17. April 2020 Abonne­ments­kosten für den Börsenbrief mit 1.298 Euro in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit E-Mail vom gleichen Tag, unter­schriftlich am 2. April 2019 den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17. März 2020.

Beklagte hält Verlän­ge­rungs­klausel der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für überraschend und unwirksam

Die Beklagte trug vor, dass er damals gegen Mitternacht bestellt und entgegen den Angaben der Klageseite nachfolgend keinen Börsenbrief erhalten habe, deswegen habe er auch die Kündigungsfrist nicht mehr beachtet. Er war der Auffassung, dass die Verlän­ge­rungs­klausel der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin unwirksam, weil überraschend sei. Weiter sei die von der Klägerin verwendete Wider­rufs­be­lehrung fehlerhaft, so dass der unter­schriftliche Widerruf des Beklagten vom 2. April 2019 fristgerecht erfolgt sei.

AG erklärt Zahlungs­an­spruch für unbegründet

Das Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungs­an­spruch als unbegründet. Die (Verlängerungs-) Regelung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung sei überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertrags­be­standteil. Damit habe sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht verlängert, so dass auch weiteres Entgelt, als das bereits bezahlte Entgelt in Höhe von 9,99 Euro für das Testabonnement nicht geschuldet sei.

Vertragspartner muss mit Vertrags­ver­län­gerung zu deutlich höheren Preisen nicht rechnen

Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt werde, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeute die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis verlängere. Hiermit müsse der Vertragspartner nicht rechnen, so dass die Klausel unwirksam sei. Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entstehe vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt werde, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preiss­tei­ge­rungen geltend machen zu können. Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gelte, sondern sich ein Jahres­a­bon­nement anschließe mit einem Preis von 1.298 Euro, finde sich hingegen nirgends. Bei Zugrundelegung eines Viertel­jah­res­preises von 9,99 Euro bedeute dies bei einem Jahrespreis von 1.298,00 Euro eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr, mithin steige der Preis bei Verlängerung um die vierfache Zeit um über das 120-fache. Mit einer derartigen Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen brauche der Vertragspartner nicht rechnen. Diese sei damit überraschend.

Ob die Wider­rufs­be­lehrung der Klägerin wirksam bzw. der Widerruf des Beklagten fristgerecht gewesen sei, könne damit dahingestellt bleiben.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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