21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil11.01.2016

Schutzbrief­versicherung eines Automobilclubs haftet nicht für Schäden beim Abschleppen eines Fahrzeugs im AuslandPannen- und Unfallhilfe im Ausland umfasst lediglich Koste­n­er­stattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungs­grenzen

Bei der Schutz­brief­leistung Pannenhilfe kann es zu erheblichen Haftungs­unterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Koste­n­er­stattung vereinbart, haftet die Schutzbrief­versicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Norddeutschland ist Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs, ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppen­ver­si­cherung. Bei einer Fahrt in Dänemark kam es zu einem Motorendefekt, so dass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutz­brie­f­ver­si­cherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abtransport fiel das Fahrzeug versehentlich vom Abschlepp­fahrzeug, es entstand erheblicher Sachschaden. Diesen will die Klägerin ersetzt bekommen.

Versicherung weist Verantwortung für im Ausland agierenden Abschleppdienst von sich

Die beklagte Schutz­brie­f­ver­si­cherung lehnt die Erstattung ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zwischen eigenen Service­leis­tungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland sei im Rahmen der Gruppen­ver­si­che­rungs­be­din­gungen lediglich Koste­n­er­stattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungs­grenzen vereinbart. Die Leistung werde gerade nicht selbst bzw. zusammen mit ihren Vertrags­partnern durchgeführt, man werde vielmehr nur als Vermittler tätig. Für den im Ausland agierenden Abschleppdienst bestehe keine Verantwortung, dieser sei weder Erfül­lungs­gehilfe noch im Auftrag der Beklagten tätig.

Schutz­brie­f­ver­si­cherung des ist nicht für Schäden durch ausländisches Abschlep­pun­ter­nehmen verantwortlich

Das Amtsgericht München sah dies genaus und wies die auf knapp 5.000 Euro gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht habe. Die Beklagte sei ferner für einen durch das dänische Abschlep­pun­ter­nehmen verursachten Schaden nicht rechtlich verantwortlich. Dies folge daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handele. Bei Pannenfällen im Ausland erbringe die Beklagte die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittle lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folge aus § 23 Ziffer 2 i.V.m. § 1 Ziffer 3 der Gruppen­ver­si­che­rungs­be­din­gungen. Weiter führt das Gericht aus, dass in § 1 Ziffer 3 darauf hingewiesen werde, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland sei aus § 23 Ziffer 2 ergebe sich, dass Kosten erstattet würden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergebe sich hieraus gerade nicht. Hieran ändere auch nichts, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschlep­pun­ter­nehmens vor Ort veranlasst habe.

Berufung gegen AG-Urteil zurückgenommen

Derselben Auffassung ist das Berufungs­gericht. Nach dem Hinweis des Landgerichts München I liege insbesondere kein genauer Vortrag der beweis­be­lasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe oder aber sie ein Auswahl­ver­schulden treffe. Die eingelegte Berufung wurde kostenpflichtig zurückgenommen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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