18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9517

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Amtsgericht München Urteil24.08.2010

Rückführung eines defekten Fahrzeugs aus dem Ausland – Bei Beschädigungen haftet Abschlep­pun­ter­nehmenVersicherung kann nicht für Fehler des Abschlep­pun­ter­nehmens verantwortlich gemacht werden

Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschlep­pun­ter­nehmen vermittelt, sind Schaden­er­satz­ansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen ist nicht der richtige Beklagte. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Besitzer eines Citroen CX Break blieb eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen hieß es, dass das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschlep­pun­ter­nehmen vermittelt.

Fahrzeug nach Rückführung beschädigt

Dies geschah auch in den Niederlanden. Als der Autofahrer in Deutschland sein Auto erhielt, stellte er allerdings gewisse Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der Unter­bo­den­bereich erheblich verformt. Die Besei­ti­gungs­kosten für die Schäden in Höhe von 2.930,- Euro sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt.

Versicherung hält Abschlep­pun­ter­nehmen für schaden­er­satz­pflichtig

Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschlep­pun­ter­nehmen halten.

Versi­che­rungs­un­ter­nehmen wird laut Vertragsklausel bei Schaden im Ausland zum Vertreter des Versicherten

Dieser erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:

Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen werde die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschlep­pun­ter­nehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschlep­pun­ter­nehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfül­lungs­ge­hilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschlep­pun­ter­nehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschlep­pun­ter­nehmen, geltend machen.

Quelle: ra-online, AG München

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