Amtsgericht München Urteil24.08.2010
Rückführung eines defekten Fahrzeugs aus dem Ausland – Bei Beschädigungen haftet AbschleppunternehmenVersicherung kann nicht für Fehler des Abschleppunternehmens verantwortlich gemacht werden
Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen vermittelt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht der richtige Beklagte. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Besitzer eines Citroen CX Break blieb eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschleppunternehmen vermittelt.
Fahrzeug nach Rückführung beschädigt
Dies geschah auch in den Niederlanden. Als der Autofahrer in Deutschland sein Auto erhielt, stellte er allerdings gewisse Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der Unterbodenbereich erheblich verformt. Die Beseitigungskosten für die Schäden in Höhe von 2.930,- Euro sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt.
Versicherung hält Abschleppunternehmen für schadenersatzpflichtig
Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten.
Versicherungsunternehmen wird laut Vertragsklausel bei Schaden im Ausland zum Vertreter des Versicherten
Dieser erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:
Nach den Versicherungsbedingungen werde die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2010
Quelle: ra-online, AG München