21.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 30558

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Beschluss04.06.2021Amtsgericht München241 C 9143/21
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Amtsgericht München Beschluss04.06.2021

Keine Eilentscheidung über den Zugang der eingestellten Ponys zur WeideAG München weist Eilantrag einer Pferde­be­sitzerin zurück

Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 04.06.2021 den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen

Die Antragstellerin hatte mit Pferde­ein­stel­lungs­vertrag vom September 2019 für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und der Lenkung der Pferde, Weidegang, Einbringung von Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe an zwei Tagen pro Woche unter Mitbenutzung der Reitanlagen, der Schul­sat­tel­kammer, der Futterkammer des Stüberls und der Sanitäranlagen für die Dauer von vier Jahren gegen monatliche Zahlung von 630 Euro vereinbart. Sie behauptet in ihrem am 29.05.2021 gestellten Antrag, dass die Antragsgegnerin seit 27.05.2021 ihren beiden Ponys den Zugang zur Weidekoppel versperrt habe. Dies vermutlich, weil sie dem Verlangen der Antragsgegnerin auf eine zehnprozentige Erhöhung der monatlichen Zahlung nicht zugestimmt habe. Pferden der Antragsgegnerin nämlich sei in gleicher Zeit der Zugang zu deren Koppel ermöglicht worden. Dies würden die von ihr vorgelegten Fotos belegen. Ein regelmäßiger Weidegang sei für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig. Das Grasen auf einer Weide gehöre evolu­ti­o­ns­bedingt zu den wichtigsten Parametern einer pferdegerechten Haltung, da Pferde in freier Natur ihr Futter ausschließlich so erhalten könnten. Die von ihr herbeigerufenen Polizeibeamten hätten keine unmittelbare Lebensgefahr für die Pferde gesehen und ihr zum Gang zum Zivilgericht geraten. Auf richterliche Nachfrage präzisierte sie ihren Antrag dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten bei trockener Witterung ihren Ponys einen täglichen Weidegang von mindestens 4-5 Stunden und entsprechend einer vertraglichen Zusatz­ver­ein­barung dienstags jeweils für 2 Stunden auf der großen Weide der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

AG: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben

Das Amtsgericht München wies den Eilantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurück. "Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Zwar wurde von Seiten der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der ggf. eintretenden physischen und psychischen Belastung der Ponys nicht bis zur Haupt­sa­cheent­scheidung durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin selbst oder anderweitige Dritte verhindert werden kann."

Landgericht weist Beschwerde zurück

In ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie ihre Ponys jeweils nur allein nehmen könne, sie sie aber nicht dann insgesamt acht bis zehn Stunden täglich ausführen könne. Grund dafür, Pferde in Pensionshaltung zu geben, sei ja gerade auch der notwendige Weidegang. Ansonsten könne man sein Pferd auch in die Garage stellen und es für das Grasen in städtische Parks ausführen. Wohl aufgrund ihrer zwischen­zeit­lichen Einschaltung des Veterinäramtes sei jetzt aber der Weg zur Koppel wieder geöffnet. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München half der Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dass sich ja bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin der Sachverhalt zwischen­zeitlich erledigt habe. Das Landgericht München I wies durch Beschluss die sofortige Beschwerde zurück.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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