21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil06.05.2009

Auftrag an Autowerkstatt "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" stellt Repara­tu­r­auftrag darWerkstatt darf Reparaturen durchführen, wenn bei Fahrzeug kein wirtschaft­licher Totalschaden vorliegt

Erteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" ist dieser so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaft­licher Totalschaden vorliegt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Anfang Dezember 2006 wurde der PKW Peugeot der späteren Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt. Das nicht fahrbereite Fahrzeug wurde in die Werkstatt des späteren Beklagten geschleppt. Die Autobesitzerin unterschrieb ein Schriftstück, das mit „Auftrag“ bezeichnet war. Inhalt des Auftrages war „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Ein Sachver­ständiger wurde deshalb eingeschaltet, da nicht klar war, ob ein wirtschaft­licher Totalschaden vorlag. Nachdem der Sachverständige den PKW besichtigt hatte, bestellte der spätere Beklagte die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens gegen die Reparatur und veräußerte das Auto an ein Autohaus.

Autobesitzern wollte Rechnung der Repara­tur­werkstatt nicht bezahlen

Sie verweigerte gegenüber der Repara­tur­werkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt abholen wollte, um ihn zum Autohaus zu bringen, gab man ihn ihr aber erst, als sie die Rechnung für die Ersatzteile bezahlte. Der Werkstat­t­inhaber sagte aber zu, zu versuchen, die Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin die Erstat­tungs­beträge zu bezahlen. Bis auf Kühler und Kondensator gab die Werkstatt die Ersatzteile zurück und erstattete Ende Dezember 2006 der Kundin schließlich 702,97 Euro. Diese begehrte aber die Rückzahlung weiterer geleisteter 1808,14 Euro, da sie der Auffassung war, keinen Repara­tu­r­auftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Es habe auch ein wirtschaft­licher Totalschaden bestanden. Außerdem hätte ihr nicht der Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Werkstatt habe gegen ihre Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen, weil sie Kühler und Kondensator nicht zurückgegeben hätte.

Streit um Inhalt des Repara­tu­r­auftrags

Der Werkstatt­be­sitzer weigerte sich zu zahlen. Der Repara­tu­r­auftrag sei eindeutig erteilt worden. Ein Totalschaden habe nicht vorgelegen.

Die zuständige Richterin beim AG München gab der Klägerin nur in geringem Umfang Recht: Die Klagepartei habe sehr wohl einen Repara­tu­r­auftrag erteilt. Unstreitig sei das von der Klägerin unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des Vertrages sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“.

Richterin sieht Repara­tu­r­auftrag als gegeben an

Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaft­licher Totalschaden vorliege. Dieser sei nicht gegeben, da die Reparaturkosten (und nur auf diese komme es an) unter dem Wieder­be­schaf­fungswert lägen. Nachdem die Klägerin den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Beklagte seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung erspart habe. Der Beklagte sei der Klägerin entge­gen­ge­kommen, da er sich bereit erklärt habe, zu versuchen, die Ersatzteile zurückzugeben. Dafür dürfe er auch die aufgewendete Arbeitszeit abziehen, so dass der Rückzah­lungs­betrag richtig berechnet sei. Bezüglich des Kühlers und Kondensators sei die Klägerin darüber beweispflichtig geblieben, dass auch diese zurückgegeben hätten werden können.

Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Beklagte der Klägerin auch die Listenpreise berechnen. Nur die Verwal­tungs­gebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Klägerin könne der Beklagte nicht ansetzen. Hier sei nicht klar vorgetragen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon im Zahlungsverzug war. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch bestehe daher nicht. Auch die Kosten für einen Leihricht­win­kelsatz, einem Werkzeug, das in einer durch­schnitt­lichen Werkstatt vorhanden sei, könne nicht geltend gemacht werden. Insgesamt bekam die Klägerin noch 303 Euro zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des AG München vom 25.05.2009

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