21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil27.08.2013

Kfz-Werkstatt darf trotz hoher Kosten für Fehlersuche nicht mehr als vereinbarte Vergütung verlangenKein Anspruch auf übliche Vergütung bei mündlich vereinbarter Vergütung

Haben sich ein Fahrzeu­gei­gentümer und eine Kfz-Werkstatt mündlich auf eine Vergütung für die Fehlersuche am Fahrzeug geeinigt, so kann die Werkstatt trotz umfangreicher und kosten­in­tensiver Fehlersuche nicht mehr Geld als vereinbart verlangen. Ein Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB besteht aufgrund der mündlich vereinbarten Vergütung nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Fehlers in der Elektronik seines Fahrzeugs brachte ein Fahrzeu­gei­gentümer im September 2010 seinen Wagen in eine Kfz-Werkstatt. Diese sollte die Ursache für den Fehler finden und gegebenenfalls beheben. Die Werkstatt hatte in der Folgezeit erhebliche Schwierigkeiten den Fehler zu finden, sodass der Fahrzeu­gei­gentümer schließlich ab April 2011 die Herausgabe seines Pkw verlangte. Die Betreiberin der Werkstatt weigerte sich jedoch dem nachzukommen und forderte unter Verweis auf inzwischen angefallene Kosten in Höhe von fast 13.080 Euro zumindest eine Zahlung von 5.000 Euro. Damit war wiederum der Fahrzeu­gei­gentümer nicht einverstanden. Er behauptete, dass für die Reparatur eine Vergütung von lediglich 2.000 Euro vereinbart worden sei. Er erhob schließlich Klage auf Herausgabe seines Pkw.

Landgericht gibt Herausgabeklage des Fahrzeu­gei­gen­tümers statt

Das Landgericht Konstanz gab der Herausgabeklage des Fahrzeu­gei­gen­tümers statt. Zugleich verpflichtete das Gericht ihn dazu den Betrag von 2.000 Euro an die Betreiberin der Werkstatt zu zahlen. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dieser Betrag als Vergütung für die Fehlersuche mündlich vereinbart worden war. Gegen diese Entscheidung legte die Werkstatt­be­treiberin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Heraus­ga­be­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Werkstatt­be­treiberin zurück. Dem Fahrzeu­gei­gentümer habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe seines Pkw im Gegenzug zur Zahlung von 2.000 Euro zugestanden. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass dieser Betrag zwischen den Parteien für die Fehlersuche und Behebung des Elektro­nik­fehlers mündlich vereinbart worden sei.

Höhere Kosten durch Werkstatt unerheblich

Dass die Werkstatt weitaus höhere Kosten für die Fehlersuche und Reparatur des Fahrzeugs aufgewendet hatte, habe aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts keine Rolle gespielt. Insofern habe ihr ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zustehen können. Dieser Anspruch habe jedoch nicht bestanden, da mündlich ein anderer Betrag vereinbart wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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