18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil30.11.2011

Anspruch auf Koste­n­er­stattung bei Reiseabbruch wegen Erkrankung einer Betreu­ungs­person besteht nur bei Vorlage eines AttestesErsatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst

Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreu­ungs­person der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese Erkrankung vorzulegen. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Reisepreises für den nicht genutzten Teil der Reise gegenüber seiner Versicherung. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar für sich und ihren Sohn in einem Reisebüro eine sechstägige Reise im August 2010 ins Disneyland Paris. Die Mutter des Ehemannes ist pflegebedürftig und wird normalerweise durch diesen betreut. Für die Zeit des Urlaubes übernahm die Pflege der Mutter eine Bekannte. Drei Tage vor Ende der Reise musste die Reise abgebrochen werden, weil die Betreu­ungs­person erkrankte. Beim Spielen mit dem Enkel hatte sie sich so unglücklich gedreht, dass sie sich im rechten Schulterbereich verrenkte. Sie konnte den rechten Arm nicht mehr hochheben und damit auch die notwendigen Pflege­leis­tungen nicht mehr durchführen.

Versicherung: Entgangene Urlaubsfreude ist nicht versichert

Der Ehemann verlangte daher von seiner Reiseab­bruchs­ver­si­cherung 2.000 Euro. Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie drei Tage der Reise nicht nutzen können und auch die Urlaubsfreude sei beeinträchtigt gewesen. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen. Zum einen sei ein Attest über die Erkrankung der Betreu­ungs­person nicht eingereicht worden. Zum anderen sei entgangene Urlaubsfreude nicht versichert.

Daraufhin erhob die Familie Klage beim Amtsgericht München. Sie könne das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.

Amtsgericht verneint Anspruch aus der Reiseab­bruch­ver­si­cherung

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung. Nach dieser würde zum einen nur der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten erstattet. Nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst seien Ersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude. Insofern stünde den Klägern sowieso allenfalls ein Erstat­tungs­an­spruch in Höhe von 1.175 Euro zu.

Attestpflicht soll etwaig möglichen Missbrauch einschränken

Bezüglich dieses Anspruchs hätten die Kläger allerdings gegen ihre in den allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen geregelte Pflicht verstoßen, im Falle einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen. Dieser Passus in den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei auch wirksam. Die Versicherung möchte auf diese Weise ausschließen, dass die Reise aus anderen Gründen, die alleinig im Risikobereich des Versi­che­rungs­nehmers liegen, abgebrochen wird. Es könnte grundsätzlich auch sein, dass die Reise wegen beruflicher Gründe der Kläger oder wegen Unstimmigkeiten zwischen der Betreu­ungs­person und der betreuten Person abgebrochen wurde und die unerwartet schwere Erkrankung nur vorgeschoben werde. Mit der Attestpflicht werde ein etwaig möglicher Missbrauch eingeschränkt.

Verweigerung des Arztbesuches der Betreu­ungs­person fällt in Risikobereich der Reisenden

Die Tatsache, dass die Betreu­ungs­person sich geweigert habe, zum Arzt zu gehen, falle in den Risikobereich der Kläger. Die Weigerung, zum Arzt zu gehen, sei ein Problem im Innenverhältnis zwischen den versicherten Risikopersonen, nicht jedoch in Bezug auf die Versicherung.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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