23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil10.12.2009

AG München: Reise­un­ter­brechung nicht von Reise­rück­tritts­ver­si­cherung umfasstGrundsätzlich ist nur Totalverlust einer gesamten Reise durch Reise­rück­tritts­ver­si­cherung abgesichert

Ein Reiseabbruch liegt nur vor, wenn eine Reise beendet wird. Wird diese nur vorläufig eingestellt, um später wieder aufgenommen zu werden, liegt eine bloße Unterbrechung vor. Eine solche wird im Regelfall von der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung nicht umfasst. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mann zusammen mit seiner Ehefrau eine Südamerikareise gebucht, die den ganzen Februar 2008 dauern sollte. Sie führte u.a. durch Bolivien, Peru und Brasilien.

Reise muss krank­heits­bedingt unterbrochen werden

Mitte Februar musste sich der Ehemann wegen eines Lungenödems, das infolge einer Höhenkrankheit aufgetreten war, zur stationären Behandlung einliefern lassen. Der Kranken­haus­auf­enthalt dauerte 5 Tage. Dann setzten der Ehemann und seine Ehefrau, die in der fraglichen Zeit bei ihrem Mann im Krankenhaus blieb, die Reise fort.

Ehemann verlangt von Reise­rück­tritts­ver­si­cherung Ersatz für ausgefallene Leistungen

Einige der gebuchten Übernachtungen oder Ausflüge konnten sie jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen. Deshalb wandte sich der Ehemann nach seiner Rückkehr an seine Versicherung, bei der er eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung abgeschlossen hatte und verlangte den Ersatz der ausgefallenen Leistungen, insgesamt 2.870 US Dollar.

Entschädigungen nur bei Reiseabbruch möglich

Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei vereinbart, dass Entschädigung zu leisten sei bei Abbruch der Reise auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung des Versicherten. Hier liege aber kein Abbruch, sondern nur eine Unterbrechung vor. Dem widersprach der Kläger. Es handele sich nicht um eine bloße Unterbrechung. Eine Unterbrechung setze voraus, dass die Reise an der Stelle fortgesetzt werde, an der sie unterbrochen wurde. Das sei bei einer Rundreise nicht der Fall.

Reise­un­ter­brechung nicht als Leistung vom Versi­che­rungs­schutz umfasst

Der zuständige Richter des Amtsgericht München, der über diesen Streit zu entscheiden hatte, wies die Klage ab. Die Erstattung der Leistungen sei vom Versi­che­rungs­schutz nicht umfasst. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei nur der Abbruch versichert. Es handele sich vorliegend aber nicht um einen Abbruch, sondern um eine Unterbrechung der Leistung. Ein Reiseabbruch liege nur vor, wenn die Reise beendet würde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wort „Abbruch“. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei das Wort „Abbruch“ als eine plötzliche und vorzeitige Beendigung eines Vorgangs zu verstehen. Dagegen liege bei einem vorläufigen Einstellen eines Vorgangs, der später wieder aufgenommen werde, eine bloße Unterbrechung vor. Der Kläger habe aber die Reise gerade wieder aufgenommen, habe sie also nicht beendet.

Zusätzliche Erweiterung der Leistungs­pflicht auf Reise­un­ter­brechung nicht gewollt

Das Erfordernis einer Beendigung der Reise zur Herbeiführung einer Leistungs­pflicht ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Reiserücktrittskostenversicherung. Bereits das Wort Rücktritts­kosten impliziere, dass sich der Versi­che­rungs­nehmer durch den Abschluss der Versicherung vor hohen Aufwendungen für eine Reise, die er wegen eines unerwarteten Ereignisses nicht in Anspruch nehmen könne, schützen wolle. Abgesichert werde grundsätzlich der Totalverlust der gesamten Reise. Dies werde auf den Abbruch ausgeweitet. Eine zusätzliche Erweiterung auf eine Unterbrechung sei nicht gewollt.

Auch ausgelassenen Teilstrecken bei Rundreise stellen nur Reise­un­ter­brechung und nicht Reiseabbruch dar

Soweit der Kläger vortrage, gerade bei einer Rundreise ergebe sich der Abbruch auch bei einer Nicht­i­n­an­spruchnahme einzelner Reiseleistungen, weil die Reise nicht am selben, sondern an einem anderen Ort fortgesetzt werden müsse, überzeuge dies nicht. Auch hier werde, wenn eine Teilstrecke ausgelassen werde, die Rundreise unterbrochen und an anderer Stelle der vorgesehenen Route fortgesetzt. Wäre die Rechts­auf­fassung des Klägers richtig, würde jede noch so kurze Unterbrechung der Reise den Versi­che­rungsfall auslösen. Dies sei aber ersichtlich nicht gewollt.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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