03.12.2024
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Dokument-Nr. 2867

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Urteil27.05.2004Landgericht München I34 S 16211/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2005, 336Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 336
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Landgericht München I Urteil27.05.2004

Reise­abbruch­versicherung muss bei Herzr­hythmus­störungen bzw. Verdacht einer schweren Erkrankung nicht zahlenIm Reiseland muss ein Therapieversuch erfolgen - Erkrankung könnte harmlos sein

Bricht ein Urlauber, der über Herzr­hythmus­störungen klagt, seinen Urlaub ohne Vornahme eines Thera­pie­versuchs ab, so muss die Reise­abbruch­versicherung nicht zahlen. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Im Fall klagte ein Urlauber über Herzrhyth­muss­tö­rungen. Der ihn behandelnde Arzt im Urlaubsort rat ihm, die Reise abzubrechen, denn es könne sich um eine schwere Erkrankung handeln.

Nach der Rückkehr konnte bei weiteren Untersuchungen nicht geklärt werden, wodurch die Herzprobleme hervorgerufen wurden.

Das Landgericht München entschied, dass die Reiseab­bruch­ver­si­cherung nicht zahlen muss. Vor Reiseabbruch müsse ein Urlauber im Reiseland einen Therapieversuch unternehmen, da es sich auch um eine harmlose, nicht behand­lungs­be­dürftige Anomalie, ein Anzeichen einer problemlos zu therapierenden Herzerkrankung handeln könnte. Ein bloßer Verdacht auf eine schwere Erkrankung reiche nicht aus, um die Leistungs­pflicht des Reiseab­bruch­ver­si­cherers zu begründen.

Quelle: ra-online

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