15.11.2024
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Dokument-Nr. 5809

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Urteil09.08.2007Amtsgericht München223 C 10125/07
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Amtsgericht München Urteil09.08.2007

Streit um Krankentagegeld: Urteil zur Leistungs­pflicht bei gemischter AnstaltVorherige Zusage der Versicherung notwendig

Werden in einem Krankenhaus Kur- und Sanato­ri­ums­be­hand­lungen und medizinische Behandlungen durchgeführt (sog. gemischte Anstalt) ist eine Leistungs­pflicht der Kranken­ver­si­cherung von deren vorheriger Zusage abhängig. Eine solche steht im Ermessen des Versicherers. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei einer Kranken­ver­si­cherung eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Im Januar 2004 begab sich die Ehefrau des Klägers in eine Klinik, um ihre Allergie behandeln zu lassen. Ihr Ehemann wandte sich an die Kranken­ver­si­cherung und teilte die beabsichtigte Heilbehandlung mit.

Behandlung wurde ohne Zusage der Versicherung aufgenommen

Diese wies darauf hin, dass in der Klinik sowohl Kur- und Sanato­ri­ums­be­hand­lungen als auch medizinische Behandlungen durchgeführt werden, die Zahlung des Kranken­ta­ge­geldes daher von ihrer Zusage abhänge. Zur Überprüfung der Sachlage wurde um Übersendung von Unterlagen gebeten. Danach trat die Ehefrau des Klägers ihre Behandlung an. Erst als die Ehefrau schon in der Klinik war, übersandte der Kläger ärztliche Bescheinigungen und Atteste. Darauf hin teilte die Versicherung mit, dass das Tagegeld nicht ausbezahlt würde. Zum einen sei eine Zusage vor Beginn der Behandlung nicht erteilt worden. Zum anderen könne man aus den Unterlagen auch nicht erkennen, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig gewesen wäre.

Der Ehemann erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1000 Euro. Er habe die Versicherung rechtzeitig von der Behandlung in Kenntnis gesetzt. Seine Frau habe auf Grund ihres Gesund­heits­zu­standes auch nicht auf die Zusage warten können. Die Versicherung weigerte sich weiter zu zahlen. Es fehle schon an der vorherigen Kostenzusage. Darüber hinaus seien die Unterlagen auch nicht ausreichend gewesen. Die durchgeführten Maßnahmen entsprächen eher einer Kurbehandlung.

Der zuständige Richter gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab:

Unstreitig handele es sich bei der maßgeblichen Klinik um eine sogenannte gemischte Anstalt. Neben rein medizinisch notwendigen stationären Behand­lungs­maß­nahmen würden dort auch Kur- und Sanato­ri­ums­be­hand­lungen durchgeführt.

Vorherige Zusage wegen medizinischer Abgren­zungs­schwie­rig­keiten erforderlich

Nach den allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen müsse eine Versicherung bei einer derartigen Klinik nur zahlen, sofern sie dies vor der Behandlung zugesagt habe. Der Zweck dieser Regelung bestehe darin, medizinischen Abgren­zungs­schwie­rig­keiten aus dem Wege zu gehen. Der Aufenthalt eines Versicherten in einer gemischten Anstalt sei für die Versicherung mit einem größeren Risiko verbunden, weil die Feststellung erschwert sei, ob es sich um eine medizinisch notwendige Kranken­h­aus­be­handlung und damit um einen Versi­che­rungsfall oder um einen nicht versicherten Kur- und Sanato­ri­ums­auf­enthalt handele. Die Versicherung habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dieses erhöhte Risiko dadurch zu beschränken, dass sie ihre Leistungs­pflicht von einer vorherigen Prüfung abhängig mache. Daher sei es auch völlig egal, ob die Behandlung sich im Nachhinein als medizinisch notwendig herausstelle.

Zusage steht im Ermessen der Versicherung

Aus dem gleichen Grund stehe die Zusage nach der ständigen Rechtssprechung auch im Ermessen der Versicherung. Ein Ermes­sens­miss­brauch sei nicht erkennbar. So würden die konkret durchgeführten Maßnahmen wie Dauerdusche, Sauna, Sole-Inhalation und Heilblu­men­sackauflegen eher für Kurbehandlungen sprechen und nicht für eine akute Kranken­haus­ver­sorgung. Die ablehnende Haltung der Versicherung sei auch nachvollziehbar, da von Seiten des Klägers nicht ausreichend dargetan wurde, warum ambulante Maßnahmen nicht ausreichend gewesen wären. Dazu, dass der Beginn der stationären Behandlung der Ehefrau in gerade dieser Klinik unbedingt sofort erforderlich gewesen sei (Notfall) und dass deshalb die vorherige Zusage nicht hätte abgewartet werden könne, habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 03.03.2008

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