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28.07.2026 
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Amtsgericht München Urteil18.07.2026

Flugzei­t­än­derung mit Ankunft abends statt mittags am Urlaubsort ist ein ReisemangelReise­preis­min­derung in Höhe eines Tages­rei­se­preises sachgerecht

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und statt um 11.55 Uhr erst um 20.45 Uhr am Urlaubsort ankommt, kann an diesem Anreisetag die gebuchten Reiseleistungen so gut wie gar nicht mehr nutzen. Eine Reise­preis­min­derung in Höhe eines Tages­rei­se­preises ist daher sachgerecht, entschied das Amtsgericht München. Im Übrigen wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Reisender nicht automatisch - nur weil die Reise gemeinsam gebucht wurde - für den anderen eine Reise­preis­min­derung geltend machen kann.

Die Klägerin aus Baden-Württemberg buchte bei einem Münchner Reise­ver­an­stalter für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise nach Antalya vom 15.04.2026 bis 27.04.2026 für 2.935 €. Der Hinflug sollte am 15.04. um 07.40 Uhr erfolgen, mit Ankunft in Antalya um 11.55 Uhr. Mehrere Wochen vor dem Abflug teilte der Reise­ver­an­stalter mit, dass der Flug nunmehr um 16.30 Uhr mit Ankunft um 20.45 Uhr erfolge.

Klägerin fordert Reise­preis­min­derung und Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Die Klägerin machte nach der durchgeführten Reise Mängelansprüche wegen der verspäteten Anreise geltend. Daraufhin erstattete ihr der beklagte Reise­ver­an­stalter einen Betrag von 56,44 €, wobei er für 5 Stunden Verspätung je 5 % des Tages­rei­se­preises ansetzte. Die Klägerin ging jedoch davon aus, dass ihr Ersatz eines gesamten Tages­rei­se­preises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von insgesamt 425,77 €.

Mit Urteil vom 18.07.2026 sprach das Amtsgericht München der Klägerin weitere 56,44 € zu und wies die Klage im Übrigen ab. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus:

Amtsgericht: Klägerin kann nur Ansprüche für sich selbst geltend machen - nicht für den Reisepartner

„Die Klägerin ist nur hinsichtlich der ihr selbst zustehenden Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Pauscha­l­rei­se­vertrag aktiv­le­gi­timiert. […] Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche eines anderen Reisenden im eigenen Namen geltend zu machen. […]

Flugänderung stellt Reisemangel dar

[Die Flugänderung] stellt einen Reisemangel […] dar. […] Zwar müssen Reisende im Luftverkehr gewisse Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten hinnehmen. Der Luftverkehr ist durch kurzfristige Änderungen, technische Störungen, Umlaufprobleme oder witte­rungs­be­dingte Einflüsse geprägt. Die Rechtsprechung erkennt deshalb an, dass geringfügige Verspätungen regelmäßig als bloße Unannehm­lich­keiten hinzunehmen sind. […] Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine kurzfristige Flugverspätung während der Durchführung der Reise, sondern um eine bereits vor Reisebeginn vorgenommene dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beför­de­rungs­leistung.

Richter: Vollständiger Tagesreisepreis als Minderung sachgerecht

Die Höhe der Minderung schätzt das Gericht […] auf einen vollständigen Tagesreisepreis der Klägerin. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lage der Flugzeiten bei Flugpau­scha­l­reisen einen wertbildenden Bestandteil der Reiseleistung darstellt. Gerade bei beliebten Reisezielen bestehen regelmäßig zahlreiche Flugver­bin­dungen täglich. Die konkrete Lage der Flugzeit ist preisbildend. Frühmor­gendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichen es dem Reisenden regelmäßig, bereits am ersten Urlaubstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeit­mög­lich­keiten zu nutzen. Sie werden daher am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als Flugver­bin­dungen am späten Nachmittag oder Abend. Umgekehrt ermöglichen späte Rückflüge einen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und weisen deshalb regelmäßig ebenfalls einen höheren wirtschaft­lichen Wert auf als frühe Rückrei­se­ver­bin­dungen. […] Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die vorliegende Flugzei­ten­än­derung ausschließlich anhand einer starren Stunden­be­rechnung zu bewerten. […] Nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins verblieb am ersten Reisetag praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen. […]

Der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort wurde damit wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet. Der Einwand der Beklagten, der erste und letzte Reisetag dienten im Wesentlichen der Beförderung, berücksichtigt nicht ausreichend, dass Gegenstand einer Pauschalreise nicht lediglich die Beförderung, sondern der gesamte Aufenthalt am Urlaubsort ist.

Unter Berück­sich­tigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tages­rei­se­preises der Klägerin für angemessen. Dieser beträgt: 112,88 €. Zugrunde zu legen ist hierbei der Reisepreis in Höhe von 2.935,00 € : 2 = 1.467,50 €. Bei einer Reisedauer von 13 Tagen ergibt sich ein Tagesreisepreis der Klägerin von: 1.467,50 € : 13 = 112,88 €. Die Beklagte hat hierauf bereits vorgerichtlich einen Betrag von 56,44 € gezahlt.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

[…] Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht. […] [Ein] solcher Anspruch [setzt] voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar wurde der erste Aufenthaltstag durch die Flugzei­ten­än­derung erheblich beeinträchtigt. Die übrige Reise konnte jedoch vertragsgemäß durchgeführt werden. Die Klägerin konnte den überwiegenden Teil der 13-tägigen Reise einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen.“

Das Urteil ist noch rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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