24.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13548

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Amtsgericht München Urteil29.08.2011

AG München zur Frage der Sorgfalts­pflicht eines Auktionshauses gegenüber den ErsteigerernAuktionator und Ersteigerer sind nicht immer Vertragspartner

Ein Auktionator wird nur dann Vertragspartner des Ersteigerers, wenn er im eigenen Namen handelt. Allerdings wird ihm ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht und er hat ein eigenes wirtschaft­liches Interesse am Vertragsschluss, so dass er Sorgfalts­pflichten auch gegenüber dem Ersteigerer hat, deren Verletzung zu Schaden­er­satz­ansprüchen führen können. Die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ersteigerte der spätere Kläger Anfang 2008 auf einer Auktion eines Münchner Auktionshauses das Gemälde eines Malers der Nachkriegszeit zu einem Preis von insgesamt 1.736 Euro. Auf der Rückseite war ein Aufkleber mit einer Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer eines anderen Auktionshauses angebracht, welcher das Gemälde besagtem Maler zuschrieb.

Kläger vermutet, dass ersteigertes Bild eine Fälschung ist

Als sich der Käufer einige Zeit später wieder von dem Bild trennen wollte und es ebenfalls einem Auktionshaus übergab, stellte dieses fest, dass der Aufkleber nicht zu dem gekauften Gemälde gehörte, sondern zu einem anderen Werk des gleichen Künstlers. Der Käufer schloss daraus, dass entweder der komplette Aufkleber gefälscht worden oder von dem anderen Gemälde entfernt und auf das jetzige Bild angebracht worden sei, um diesem einen vertrau­en­e­r­we­ckenden Anschein zu geben. Er schloss auch daraus, dass das Bild eine Fälschung sein müsse.

Auktionshaus verweigert Rückerstattung des Kaufpreises

Darauf hin verlangte er von dem Auktionshaus, bei dem er das Werk ersteigert hatte, sein Geld zurück. Dieses weigerte sich. Erstens sei es nicht der Vertragspartner. In den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen stehe ausdrücklich, dass es nur im Namen des Einlieferers tätig werde. Außerdem habe es keine Prüfungs­pflichten verletzt. Der zuständige Mitarbeiter habe das Bild in Augenschein genommen und keine Unregel­mä­ßig­keiten feststellen können. Das Bild sei im Übrigen auch keine Fälschung.

Auktionshaus wurde gemäß AGBs nicht zum Vertragspartner des Käufers

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, bei dem Klage erhoben wurde, wies diese ab. Der Kläger habe keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Das Auktionshaus sei nicht Vertragspartner geworden. Ob bei einer Versteigerung der Auktionator oder dessen Auftraggeber der Verkäufer sei, hänge davon ab, was der Versteigerer vorher erkläre. Vorliegend habe der Auktionator in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen klar formuliert, dass er nur im Namen des Einlieferers tätig werde.

AG verweist auf generelle Sorgfalts­pflichten des Auktionators gegenüber dem Ersteigerer

Allerdings werde einem im Kunsthandel tätigen Auktionator ein besonderes Vertrauen entge­gen­ge­bracht. Da er auch ein eigenes wirtschaft­liches Interesse am Vertragsschluss habe, oblägen ihm Sorgfaltspflichten gegenüber dem Ersteigerer. Der Auktionator habe nicht nur die Stellung eines Sachkenners, sondern entscheide auch selbst, welche Werke er überhaupt annehme. Er könne dabei auch die Vertrau­ens­wür­digkeit der Person des Einlieferers prüfen, was der Ersteigerer in der Regel nicht könne.

Prüfung des Aufklebers eines anderen Auktionshauses übersteigt Sorgfalts­pflichten

Allerdings habe diese Verpflichtung auch Grenzen. Im vorliegenden Fall habe ein Mitarbeiter des Auktionshauses das Gemälde in Augenschein genommen. Er habe es im Hinblick auf Komposition, Farbgebung, Material, Signatur und Datum überprüft und keinen Anlass gefunden, an der Echtheit des Bildes zu zweifeln. Die Verpflichtung, auch noch den Aufkleber des anderen Auktionshauses zu überprüfen, habe er nicht gehabt. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht so einfach möglich und hätte ein Vielfaches an Arbeit und Recherche erfordert. Dies sei von der Sorgfalts­pflicht nicht umfasst.

Erläuterungen

Ob das Bild echt war oder nicht, wurde in dem Verfahren nicht festgestellt.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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