21.11.2024
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Dokument-Nr. 30501

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Amtsgericht München Urteil28.06.2021

Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messe­ausstattung wird annähernd geteiltCoronabedingte Messeabsage stellt Störung der Geschäfts­grundlage des Mietvertrages dar

Das Amtsgericht München gab einer Messe­ausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis München weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast hälftigen Mietanteils von 1.200,00 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Die Klägerin verlangt die Hälfte der für die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagten vereinbarten Miete. Zwischen dem 03.05. bis 08.05.2020 sollte in München die Messe "IFAT 2020" stattfinden, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Die Beklagte orderte am 19.12.2019/10.02.2020 bei der Klägerin Barhocker, Steh- und Bistrotische für ihren Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euro einschließlich der Kosten für Transport, Auf- und Abbau. Die Beklagte stornierte im März 2020 diesen Auftrag, da die Messe abgesagt wurde. Die Klägerin meint, dass die Beklagte 50 % der vereinbarten Miete, also 1.471,24 Euro, für das Mobiliar zahlen müsse; Kosten für Auf- und Abbau etc. würden nicht verlangt. Die Beklagte macht geltend, die Leistung der Klägerin sei unmöglich geworden, weil die Messe abgesagt wurde und damit von der Klägerin auch keine Möbel für einen Messestand in der Messe München geliefert werden konnten. Wie ein für Rosenmontag angemieteter Fensterplatz bei zur Verfü­gung­s­tellung erst am Aschermittwoch wertlos sei, so verhalte es sich auch hier mit der sinnlos gewordenen vereinbarten Leistung. Ein Aufstellen der Möbel nach erfolgter Absage der Messe hätte angesichts versperrter Messehallen auch nur im Wege des Hausfrie­dens­bruchs bewerkstelligt werden können.

AG verneint Unmöglichkeit der Vermie­ter­leistung

Das Amtsgericht München gab weitgehend der Klägerin Recht. "Zur Zeit der Kündigung des Mietvertrages (März 2020) war die Leistung der Klägerin noch nicht fällig, so dass sich die Frage nach der Möglichkeit der Leistung noch nicht stellte und sich wegen der Kündigung auch später nicht mehr stellte. Aber auch wenn auf den geplanten Leistungs­zeitraum (Anfang Mai 2020) abgestellt wird, fehlt es an der Unmöglichkeit der Vermie­ter­leistung. Das vermietete Mobiliar war vorhanden und konnte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 war (technisch/logistisch) möglich, das dazu notwendige Einverständnis des Gebäu­de­be­sitzers (Messe München) hätte von der Beklagten eingeholt werden müssen.

Absage der Messe stellt Störung der Geschäfts­grundlage dar

Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen nach Auffassung des Gerichts auch nicht dazu, hierin bloß das Verwen­dungs­risiko der Mietsache zu sehen, welches allein der Mieter zu tragen hat und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen lässt. Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt vielmehr eine Störung der Geschäfts­grundlage des Mietvertrages dar (§ 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertrags­parteien verfolgt und dürfte sogar zum Geschäftsmodell der Klägerin zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage fällt weder allein in die Sphäre der Klägerin noch in die der Beklagten, sondern trifft beide Parteien gleichermaßen.

Mietvertrag ist anzupassen

Nach § 313 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchführbar ist, kann es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Geschäfts­grundlage auf den Entgeltanspruch der Klägerin auswirkt. Das Gericht vermag dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen. Dieser würde dazu führen, der Beklagten ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unnötigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies berücksichtigt nicht, dass auch sie vertraglich das Verwen­dungs­risiko an der Mietsache übernommen hatte und sich der Wegfall der Geschäfts­grundlage nicht einseitig zum Nachteil der Klägerin auswirken kann.

Mietkosten nur annähernd geteilt

Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, sie trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Das Gericht billigt daher der Klägerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200,00 Euro zu."

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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