Dokument-Nr. 18452
Permalink https://urteile.news/
- RRa 2015, 14Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 14
- Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf nassem Boden auf KreuzfahrtschiffAmtsgericht Offenbach, Urteil27.05.2008, 36 C 477/07
- Haftung des Reiseveranstalters bei tödlichem BadeunfallOberlandesgericht Köln, Urteil12.09.2005, 16 U 25/05
- Schwimmbadbetreiber haftet nicht für überwiegend selbst verschuldeten Unfall auf WasserrutscheOberlandesgericht Koblenz, Beschluss26.04.2010, 1 W 200/10
Amtsgericht München Urteil15.04.2014
Reiseveranstalter haftet nicht für Sturz am HotelpoolNach allgemeiner Lebenserfahrung muss im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden gerechnet werden
Der Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Reisender im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen ausrutscht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der aus Bielefeld stammende Kläger von dem beklagten Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe der für die ärztliche Versorgung angefallenen Kosten und Schmerzensgeld. Er hatte eine Pauschalreise vom 17. Juni 2013 bis 1. Juli 2013 in ein Hotel in der Türkei gebucht. Am 19. Juni 2013 rutschte er dort auf dem Weg zwischen dem Hotelpool und dem Pool-WC aus und zog sich eine blutende Platzwunde am Kopf zu, die im örtlichen Krankenhaus genäht werden musste. Er ist der Auffassung, dass das Hotelpersonal seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Die üblicherweise an der Unfallstelle liegende Matte sei nicht vorhanden gewesen. Aufgrund der erhöhten Rutschgefahr hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Der beklagte Reiseveranstalter bestreitet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen
Das Amtsgericht München gab nun dem Reiseveranstalter Recht und wies die Klage ab. Der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, für das der Reiseveranstalter nicht hafte. Der Kläger habe erkennen können, dass der Boden gefliest war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr bestehe. Eine besonders starke Steigung, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen könnte, sei nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Bodenmatte, die im Verhältnis zu gesamten betroffenen Fläche nur einen minimalen Teil des Bodens abgedeckt hätte, das Ausrutschen des Klägers hätte verhindern können. Es sei nicht ersichtlich, dass das Auslegen der Matte zum Schutz der Hotelgäste vor einer unvorhersehbaren Gefahr erforderlich gewesen sei.
Fehlen eines Hinweisschildes nicht ursächlich für Sturz
Das Fehlen eines Hinweisschildes sei nicht Ursache für den Sturz gewesen, da für jedermann erkennbar war, dass der Boden gefliest ist und aufgrund der im Schwimmbadbereich gewöhnlicher Weise auftretenden Nässe rutschig sein kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18452
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.