21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil15.04.2014

Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Sturz am HotelpoolNach allgemeiner Lebenserfahrung muss im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden gerechnet werden

Der Reise­ver­an­stalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Reisender im Schwimm­bad­bereich auf nassen Fliesen ausrutscht. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der aus Bielefeld stammende Kläger von dem beklagten Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe der für die ärztliche Versorgung angefallenen Kosten und Schmerzensgeld. Er hatte eine Pauschalreise vom 17. Juni 2013 bis 1. Juli 2013 in ein Hotel in der Türkei gebucht. Am 19. Juni 2013 rutschte er dort auf dem Weg zwischen dem Hotelpool und dem Pool-WC aus und zog sich eine blutende Platzwunde am Kopf zu, die im örtlichen Krankenhaus genäht werden musste. Er ist der Auffassung, dass das Hotelpersonal seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht schuldhaft verletzt hat. Die üblicherweise an der Unfallstelle liegende Matte sei nicht vorhanden gewesen. Aufgrund der erhöhten Rutschgefahr hätten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Der beklagte Reise­ver­an­stalter bestreitet eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht.

Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen

Das Amtsgericht München gab nun dem Reise­ver­an­stalter Recht und wies die Klage ab. Der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, für das der Reise­ver­an­stalter nicht hafte. Der Kläger habe erkennen können, dass der Boden gefliest war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr bestehe. Eine besonders starke Steigung, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen könnte, sei nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Bodenmatte, die im Verhältnis zu gesamten betroffenen Fläche nur einen minimalen Teil des Bodens abgedeckt hätte, das Ausrutschen des Klägers hätte verhindern können. Es sei nicht ersichtlich, dass das Auslegen der Matte zum Schutz der Hotelgäste vor einer unvor­her­sehbaren Gefahr erforderlich gewesen sei.

Fehlen eines Hinweisschildes nicht ursächlich für Sturz

Das Fehlen eines Hinweisschildes sei nicht Ursache für den Sturz gewesen, da für jedermann erkennbar war, dass der Boden gefliest ist und aufgrund der im Schwimm­bad­bereich gewöhnlicher Weise auftretenden Nässe rutschig sein kann.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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