21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil07.10.2011

Misslungener Friseurbesuch: Kein Schmerzensgeld bei Nichtgefallen der neuen FrisurAnspruch auf Schmerzensgeld besteht nur bei dauerhafter Schädigung von Haar oder Kopfhaut durch Haarbehandlung

Schmer­zens­geldansprüche nach einem Friseurbesuch kommen in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden oder die betroffene Person durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ ist. Die bloße Missachtung eines Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden ist, genügt nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall suchte die spätere Klägerin im Juni 2010 einen Friseursalon auf. Sie wollte eine Haarfärbung und ein Kürzen ihrer Spitzen. Der Friseurin gegenüber bat sie darum, dass vor allem am Deckhaar nur ein halber Zentimeter weggeschnitten werden sollte, da sie von Natur aus über sehr dünnes und feines Haar verfüge.

Kundin erhebt zu keinem Zeitpunkt Einspruch gegen Form und Farbe der Frisur

Die Kundin beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob zu keinem Zeitpunkt Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit der Haarfarbe und der Haarlänge und verzichtete wegen eines anschließenden Termins bei der Kosmetikerin auf das Föhnen.

Kundin beschwert sich zwei Tage später über Frisur und verlangt Schmerzensgeld

Zwei Tage später erschien sie allerdings wieder im Salon und beschwerte sich. Die Haare seien zu kurz geschnitten worden, sie habe jetzt richtige Löcher, durch die man die Kopfhaut sehe. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von der Friseurin. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe sie die Haare ordnungsgemäß geschnitten.

Bloße Missachtung eines persönlichen Kundenwunsches genügt nicht für Schmer­zens­geldan­spruch

Daraufhin erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Schmer­zens­geldansprüche nach einem Friseurbesuch kämen in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden. Dies liege hier nicht vor. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sei, genüge für einen Schmer­zens­geldan­spruch nicht.

Kundin durch Frisur nicht vollständig „entstellt“

Dieser komme allenfalls noch in Betracht, wenn das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ sei. Dafür sei aber vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich.

Gericht verneint Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts durch Friseurarbeit

Das Gericht habe sich durch Inaugen­scheinnahme der Kopfhaut der Klägerin ein Bild davon verschaffen können, dass deren Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich sichtbar sei. Dieses Durchscheinen resultiere daher aus dem individuellen Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem Haarschnitt der Beklagten. Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim Friseur dann noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der Kundin sei darin nicht zu sehen.

Schmer­zens­geldan­spruch kommt auch aufgrund des Mitverschuldens der Kundin nicht in Betracht

Darüber hinaus habe die Klägerin den gesamten Schneidevorgang auch beobachtet. Da sie keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe die Beklagte annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmer­zens­geldan­spruch ebenfalls nicht in Betracht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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