Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 53-jährige Klägerin aus Köln buchte für sich, ihren 55-jährigen Ehemann und ihren 17-jährigen Sohn bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 26. Oktober bis 9. November 2016 zu einem Gesamtreisepreis von 3.786 Euro. Die Unterbringung erfolgte in einer Drei-Sterne-Anlage mit All-Inclusive-Verpflegung.
Die Reisenden rügten umgehend, dass u.a. der Schrank weder Kleiderstange noch Türen gehabt habe, die Gardine habe heruntergehangen, da sie nur an zwei Ösen befestigt gewesen sei. Die Badewanne und die Armaturen seien verkalkt und verrostet gewesen. Die Toilette sei nicht gereinigt gewesen, die Toilettenspülung habe nicht funktioniert. Der Wasserkasten sei innen schwarz gewesen. Auf der Ablage im Bad hätten fünf kleine tote Fliegen oder Käfer gelegen. Der Spiegel am Waschbecken habe Wasserflecken aufgewiesen. Auf dem Boden des Balkons hätten sich Zementreste befunden. Vom Balkon aus habe man auf Ventilatoren und Generatoren gesehen. Darüber hinaus behaupteten sie, dass die Klimaanlage nachts so laut gewesen sei, dass sie habe ausgestellt werden müssen. Der Geräuschpegel sei mit einem laufenden Mixer zu vergleichen. Sie habe schwarze Schmutzablagerungen gehabt. Von dem äußeren Teil der Klimaanlage habe ein stromführendes Kabel vom Balkon heruntergeführt. Vom Balkon aus habe man Bautätigkeiten gesehen, die unmittelbar unter dem Balkon stattgefunden hätten. Es sei gehämmert und gesägt worden. Die Arbeiten hätten gegen 11/12 Uhr begonnen und bis ca. 18/19 Uhr gedauert. Der Lärm sei so störend gewesen, dass man sich nicht auf dem Balkon habe aufhalten können.
Als die Reisenden am zweiten Tag erfolglos ein Umzugsangebot gefordert hatten, buchten sie mithilfe eines in Deutschland verbliebenen Familienmitglieds Zimmer in einer anderen Vier-Sterne-Hotelanlage gegen Zahlung weiterer 1.827,84 Euro.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass Schränke in der Karibik üblicherweise zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmelbildung nicht mit Schranktüren versehen seien. Klimaanlagen seien aufgrund der Produkteigenschaft nicht geräuschlos. In Ganzjahresferiengebieten seien einzelne Instandhaltungsarbeiten während des Hotelbetriebs hinzunehmen. Auf einen Umzug habe mangels erheblicher Reisemängel kein Anspruch bestanden.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Unstreitig sei die Toilette am zweiten Tag repariert worden, so dass ein Reisepreisminderungsanspruch nur für zwei Tage bestehe, den das Gericht in Anbetracht der mit einer nicht funktionierenden Toilette einhergehenden Beeinträchtigung auf 10 % des Tagesreisepreises (252,40 Euro) für zwei betroffene Tage ansetzte (= 50,48 Euro). Ein Schrank mit Türen und Kleiderstange sei ausweislich der Leistungsbeschreibung nicht vereinbart gewesen. Die Funktion des Schrankes für die Kleideraufbewahrung werde auch durch eine offene Ablage erfüllt. Der innen nicht gereinigte Wasserkasten der Toilette sei kein Reisemangel, da nicht ersichtlich sei inwiefern dies - bei einer im Übrigen funktionierenden Toilette - die Reise beeinträchtigen sollte. Kalkablagerungen und Wasserflecken am Spiegel seien nach Auffassung des Gerichts kein Schmutz, der die Hygiene in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen könnte. Kalkflecken ließen sich bei kalkhaltigem Wasser nicht vermeiden. Selbst wenn Kalk und fünf kleine Käfer oder Fliegen, die im Bad vorgefunden wurden, Ausdruck einer unzureichenden Reinigung sein sollten, würden diese unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der örtlichen feuchten Gegebenheiten in der Karibik, in der Insekten häufiger vorkommen als in europäischen Breitengraden, keine über 2 % hinausgehende Reisepreisminderung vom Gesamtpreis rechtfertigen. Auch wenn der Blick vom Balkon, nicht schön sei, sei ein bestimmter Blick aus dem Zimmer ausweislich der Buchungsbestätigung nicht geschuldet gewesen. Zementreste auf einem Balkonboden seien kein Reisemangel. Inwiefern die Klägerin durch das Stromkabel auf dem Balkon die Gefahr eines Stromschlages ausgesetzt gewesen sein sollte, sei für das Gericht nicht erkennbar. Die Kabel seien ummantelt gewesen und liefen an der Mauer bzw. Decke entlang.
Einen erheblichen Mangel, der dann die Beklagte für die Kosten der Selbstabhilfe durch den Umzug in eine andere Anlage ersatzpflichtig gemacht hätte, habe das Gericht nicht erkennen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online