13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 33936

Drucken
Urteil19.03.2024Amtsgericht München172 C 12407/23
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil19.03.2024

Strittige Erd­gas­jahres­abrechnung: Unterbliebene GasablesungEnergieanbieter dürfen falsche Schätzwerte nachträglich korrigieren

Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 EUR ab.

Die Klägerin hatte für ihre Immobilie von der Beklagten Gas bezogen. Gegenstand der Klage war die Erdgas­jah­res­a­b­rechnung vom 13.04.2021 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 mit einem Rechnungsbetrag von 4.259,56 EUR und einem berechneten Gasverbrauch von 63.528 kWh. Die Klägerin war der Auffassung, dass dieser Gasverbrauch von der Beklagten um ein Vielfaches zu hoch ermittelt worden sei. Dies folge daraus, dass auch der in der vorangegangenen Jahres­a­b­rechnung ermittelte Verbrauch von 10.347 kWh wesentlich niedriger gewesen sei und sich hieran in der Folgezeit nichts geändert habe. Nach den Feststellungen des Gerichts beruhte der sehr hohe Verbrauch aus dem Jahr 2021 allerdings darauf, dass der Endwert der vorhergehenden Abrechnung aus dem Jahr 2020 nicht abgelesen, sondern geschätzt worden war und sich diese Schätzung im Nachhinein als zu niedrig herausgestellt hatte. Im Jahr 2020 wurde daher ein zu niedriger Verbrauch abgerechnet, wodurch auch der Anfangswert für die Abrechnung 2021 ebenfalls deutlich zu niedrig geschätzt wurde. Der Endwert für das Jahr 2021 hingegen war abgelesen worden und entsprach den tatsächlichen Gegebenheiten.

Nachträgliche Korrektur falscher Schätzwerte zulässig

Das Gericht erachtete die Klage für unbegründet und führte wie folgt aus: Die Abrechnung der Beklagten ist insgesamt korrekt. Zwar hat die Beklagte mit der Abrechnung vom [5.05.2020] einen offensichtlich falschen Endstand und damit Gesamt­ver­brauchswert geschätzt. Der dort ausgewiesene Verbrauch im Zeitraum vom 28.10.2019 bis 30.03.2020, also in den Wintermonaten, von lediglich 52m³ [bzw. ] 566 kWh, beruht für den Wert vom 30.03.2020 auf einer Schätzung. Diese viel zu niedrige Schätzung wurde dann aber zulässigerweise mit der Abrechnung vom 13.04.202 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 4.259,56 EUR anhand realer, abgelesener Werte vom 18.3.2021 korrigiert und abgerechnet. Einen relevanten Nachweis, dass hieran irgendetwas rechtlich oder tatsächlich nicht richtig sein soll, erhebt die Klageseite nicht. Zwischen­zeitlich falsche Schätzwerte dürfen nach Auffassung des Gerichts vom Energieanbieter nachträglich korrigiert werden.

Möglichkeit der Ablesung des Verbrauchs nicht wahrgenommen

Aus Sicht des Gerichts ist die Klägerin insbesondere verpflichtet, das tatsächlich von der Beklagten bezogene Gas auch zu bezahlen. Vorliegend stellt es sich für das Gericht so dar, dass der abgerechnete Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2019/2020 viel zu gering war, weil er hinsichtlich der Endwerte auf Schätzwerten beruhte. Dies führte dann zu einem höheren abgerechneten Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2020/2021, da die dortigen Endwerte auf tatsächlicher Ablesung beruhten. In der Zusammenschau der beiden Rechnungen wird damit der Verbrauch für 2 Abrech­nungsjahre zusammen richtig erfasst, da die Anfangs- und Endwerte dieses Gesamt­a­b­rech­nungs­zeitraums auf Ablesungen beruhen. Dieser (tatsächlich bezogene) Gesamtverbrauch für diese 2 Jahre ist dementsprechend von der Klägerin auch zu bezahlen. Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Klägerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeiführen können. Da sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, hat die Beklagte von ihrer Möglichkeit zur Schätzung Gebrauch gemacht, was im Ergebnis weder zur Fehler­haf­tigkeit der Rechnung für das erste noch für das zweite Jahr geführt hat, sondern den gesetzlich zulässigen Abrech­nungs­me­cha­nismen entspricht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33936

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI