15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil10.11.2015

Baustelle am Strand stellt nicht immer Reisemangel darReisenden bleibt bei rechtzeitigem Hinweis des Reise­ver­an­stalters vor Reiseantritt Möglichkeit zur Umbuchung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Baustelle am Strand nicht als Reisemangel geltend gemacht werden kann, wenn der Reise­ver­an­stalter vor Reiseantritt darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit zur Umbuchung hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte über ein Internetportal für sich, seine Ehefrau und seine Tochter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Abu Dhabi vom 30. Oktober 2014 bis zum 6. November 2014 für 3.217 Euro. Auf der Buchungs­be­stä­tigung wurde ihm mitgeteilt: "Bitte beachten Sie, dass bis zum 20. November 2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sicht­be­läs­ti­gungen kommen." Der Kläger trat mit der Familie die Reise an. Vor Ort angekommen stellte die Familie fest, dass -nach ihrem Vortrag - die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt gewesen sei. Von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr habe in der Außenanlage und insbesondere am Strand und im Poolbereich ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht. Auch im gebuchten Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. Durch die Bauarbeiten sei zudem die Aussicht beeinträchtigt gewesen. Der Kläger war der Meinung, dass der Hinweis in der Reise­be­stä­tigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen und daher nicht wirksam sei. Er erhob Klage gegen den Reise­ver­an­stalter auf Zahlung von 1.599,64 Euro Schadensersatz (40 Prozent Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude).

Reisver­an­stalter wies vorab ausdrücklich auf Strandsanierung hin

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Nach dem Vertrag sei ein hoteleigener Sandstrand in 350 Metern Entfernung vereinbart gewesen. Eine besondere Länge sei nicht vereinbart worden. Diese Leistung habe der Veranstalter erbracht, da jedenfalls ein Teil des Strandes nutzbar gewesen sei. Das Gericht verwies darauf, dass es die Auffassung des Klägers, dass der Hinweis nichtssagend und stark verniedlichend sei, nicht teile. In dem Schreiben werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum besagten Zeitpunkt eine Strandsanierung stattfinden werde. Es sei nicht nur die Rede von der Möglichkeit einer Strandsanierung gewesen. Die Information, dass es zu Lärm- und Sicht­be­läs­ti­gungen kommen könne, könne von einem objektiven Durch­schnitts­rei­senden nicht anders verstanden werden, als dass auch mit dem Einsatz schweren Geräts gerechnet werden müsse. Damit sei auch das Ausmaß hinreichend konkret dargestellt. Sofern der Kläger lediglich mit kleineren Unannehm­lich­keiten gerechnet habe, hafte die Beklagte für derartige Fehlvor­stel­lungen nicht.

Reisver­an­stalter muss Kunden rechtzeitig informieren

Der Reise­ver­an­stalter habe seine Mittei­lungs­pflicht auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Er müsse spätestens vor Reisebeginn die Beein­träch­ti­gungen dem Kunden mitteilen und Gelegenheit für eine Umbuchung geben.

Kläger wäre Umbuchung noch möglich gewesen

Es gäbe keine Vorschrift, die es gebiete, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reise­hin­dernisse hinzuweisen. Vorliegend sei die Beklagte ihrer Hinweispflicht mit der Buchungs­be­stä­tigung vom 26. September 2014 nachgekommen, nachdem der Kläger die Reise am selben Tag gebucht hatte. Somit erfolgte der Hinweis auf das Reisehindernis so frühzeitig, dass dem Kläger noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre, entschied das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22937

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI