23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil15.06.2012

Private Fotos auf Facebook: Veröf­fent­lichung in der Zeitung von nicht der Öffentlichkeit bestimmten Fotos stellt Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts darBetroffene Person hat Anspruch auf Geldent­schä­digung

Die Veröf­fent­lichung von Fotos, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, verletzt das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der abgebildeten Person. Diese hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Geldent­schä­digung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Ehemann wegen mehrerer Verge­wal­ti­gungen angeklagt und im August 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Über den Prozess berichtete eine Tageszeitung. Diese veröffentlichte im Rahmen der Berichterstattung mehrere ungepixelte Fotos des Angeklagten Ehemanns. Auf diesen waren teilwiese die Ehefrau zu sehen. Zwar wurde sie gepixelt, dennoch konnte man sie erkennen. Die Fotos stammten vom Facebook-Account der Ehefrau und waren Urlaubs- und Freizeitfotos. Darüber hinaus waren sie nicht öffentlich zugänglich. Ihrer Meinung nach sei sie durch die Veröf­fent­lichung der Fotos in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt worden. Sie verlangte daher von der Tageszeitung Zahlung einer Geldentschädigung.

Anspruch auf Geldent­schä­digung bestand

Das Amtsgericht München gab der Ehefrau recht. Ihr habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Geldent­schä­digung in Höhe von 1.200 € zugestanden. Denn durch die Veröf­fent­lichung der Lichtbilder und der unzureichenden Verpixelung ihres Gesichts habe die Tageszeitung das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Ehefrau verletzt. Der Anspruch auf eine Geldent­schä­digung als Ausgleich für eine erlittene Persön­lich­keits­ver­letzung aufgrund einer rechtwidrigen Medien­be­rich­t­er­stattung habe seine Gründe darin, dass sonst die Beein­träch­tigung dieses Rechts ohne Rechtsschutz da stehen und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit nicht erreicht würde (vgl. BGH v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 = NJW 1995, 861).

Schwerwiegende Verletzung des Persön­lich­keits­rechts lag vor

Die Zuerkennung einer Geldent­schä­digung setze aber voraus, so das Amtsgericht weiter, dass der Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht schwerwiegend ist. Dies sei hier der Fall gewesen. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass die Fotos aus der Privat- und Intimsphäre der Ehefrau stammten und nicht für eine Veröf­fent­lichung vorgesehen waren. Außerdem seien die Fotos im Zusammenhang mit der Berich­t­er­stattung über den Verge­wal­ti­gungs­prozess ihres Ehemanns erfolgt. Daher hätte der Eindruck entstehen können, dass sie trotz seiner Taten sorglos mit ihm Urlaub machte und weiter zu ihm hält. Zudem durfte nicht unberück­sichtigt bleiben, dass es der Tageszeitung lediglich darauf angekommen sei durch die Berich­t­er­stattung ihren Umsatz zu steigern.

Ehefrau war keine relative Person der Zeitgeschichte

Die Ehefrau sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine relative Person der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn man ihrem Ehemann als Angeklagten in einem außer­ge­wöhn­lichen Strafprozess als eine solche Person ansehen würde. Damit habe keine Ausnahme vom Einwil­li­gungs­vor­behalt (§ 22 KUG) vorgelegen. Die Veröf­fent­lichung sei somit rechtswidrig gewesen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/CR 2013, 128/rb)

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