21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 9880

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Amtsgericht Menden Urteil03.02.2010

Nichtsorge­berechtigter Vater darf keine Fotos seines Kindes veröffentlichenPersönlichkeits­recht des Kindes verletzt

Ohne Zustimmung der Mutter darf ein Vater keine Fotos seines Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen. Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so entschied das Amtsgericht Menden in seinem Urteil.

Im zugrunde liegenden Streitfall stellte der nichteheliche Kindsvater auf eine Internetseite Fotos seines Kindes. Auf diese Seite kann jeder zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet. Die allein sorge­be­rechtigte Kindsmutter war mit dieser Veröf­fent­lichung nicht einverstanden und verklagte als Vertreterin des Kindes den Vater darauf, die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten. Das Gericht gab ihr Recht.

Abbildungen von Kindern bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Da der Vater nicht die erforderliche Einwilligung der allein erzie­hungs­be­rech­tigten Mutter gehabt habe, werde das Persön­lich­keitsrecht des Kindes verletzt. Sei der Abgebildete nämlich geschäfts­unfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen einsichtsfähig seien. Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten.

Rechtslage bei Veröf­fent­li­chungen von Fotos im Freundes- und Bekanntenkreis anders zu beurteilen

Das Amtsgericht urteilte ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht, in denen Fotos nur im engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren. Dabei hätte es möglicherweise eine andere Entscheidung gegeben.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht/ra-online

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