21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil24.07.2019

Anstoß an knapp fünf Zentimeter in Parkbucht hineinragenden Begren­zungsstein begründet keinen Schadens­ersatz­anspruchBeschädigung war überwiegend auf Fahrfehler zurückzuführen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parkbucht einparkt und dabei an einen knapp fünf Zentimeter in die Parkbucht hineinragenden Begren­zungsstein stößt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Gebäude der Beklagten in München-Neuaubing befindet sich ein Supermarkt. Der dortige Parkplatz wurde von der Beklagten mit Begren­zungs­steinen versehen. Die gegenständliche Parktasche ist rückseitig zur Hauswand mit einem schmalen Rollkies­streifen begrenzt. Der fragliche Begren­zungsstein befindet sich vor der Hauswand auf dem schmalen Rollkies­streifen, ragt jedoch etwa fünf Zentimeter in die Parktasche hinein.

Scharfkantige Stein war angeblich trotz Rückfahrkamera und -sensoren nicht erkennbar

Die Klägerin behauptete, mit ihrem Pkw rückwärts in diese Parktasche eingefahren zu sein. Steine habe sie beim ersten Vorbeifahren flüchtig wahrgenommen. Der scharfkantige Stein sei aufgrund seiner Größe und Lage trotz Rückfahrkamera und -sensoren beim Einfahren aber nicht erkennbar gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, gefahrlos auf volle Länge einparken zu können. Beim Durchfahren der Ablaufrinne mit den Vorderrädern müsse das Fahrzeug unweigerlich gegen den Stein prallen, wenn es nicht schon unmittelbar auf dem Übergang der Ablaufrinne zur ebenen Pflasterung zum Stehen gebracht werde. Trotz der bei langsamer Fahrge­schwin­digkeit nur leichten Berührung sei es zu einer Abschabung an der hinteren Stoßstange gekommen, deren Reparatur 1.173,05 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer koste. Ein Mitarbeiter des Supermarktes hätte ihr gesagt, dass so etwas aufgrund der ungünstigen Position des Steins immer wieder passiere.

Begren­zungsstein für Verkehrs­teil­nehmer auch bei beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar

Die Beklagte war der Ansicht, dass die von ihr aufgestellten Begren­zungs­steine auch aufgrund ihrer Höhe für einen in eine der Parktaschen einfahrenden Verkehrs­teil­nehmer mit beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar seien. Auch dränge sich auf, dass die Steine die Begrenzung geringfügig überragen könnten. Es handele sich um Felsgestein, mithin ein Naturprodukt, welches nicht flächig und vollkommen ebenmäßig glatt sei und vereinzelt spitzere Gesteinss­trukturen aufweise.

Anstoß an Begren­zungsstein ist überwiegend auf Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen

Das Amtsgericht München nahm in einem Ortstermin die Situation persönlich in Augenschein. Dort erklärte ein Vertreter der Beklagten, dass man nach vielfachen Beschädigungen der Gebäudewand durch parkende Fahrzeuge endlich die Begren­zungs­steine eingesetzt habe. Das Amtsgericht gab letztlich der Beklagten Recht und führte zur Begründung aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des Ortstermins zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der gegenständliche Anstoß des von der Klägerin geführten Fahrzeugs an einen Begren­zungsstein völlig überwiegend auf einen Fahrfehler der Klägerin beim Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit einer aufgrund der Umstände gebotenen, jedoch entweder unterbliebenen oder völlig unzureichend erfolgten vorherigen Überprüfung der Parklücke trotz eines sich nach Darstellung der Klagepartei schwierig gestaltenden rückwärtigen Einparkvorgangs samt notwendigen Überwindens einer Bodenvertiefung und enger Parklücke zurückzuführen sei.

Begren­zungsstein war aufgrund von Farbe und Größe unproblematisch erkennbar

Der Grund hierfür liege insbesondere darin, dass ein Anstoß mit einem Fahrzeug bei im Übrigen ordnungsgemäßer Nutzung der Parklücke nur dann erfolgen könne, wenn mit einem entsprechenden Fahrzeug ein vollständiges Einfahren in die Parklücke erfolgt, ohne das offensichtliche Ausbauchen des entsprechenden Steines zur Parklücke hin zu beachten, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass das stellenweise Hineinragen des Felsens in die Parklücke nur geringfügig (etwa 5 cm über dem Randstein) ausfalle und der entsprechende Begren­zungsstein schon aufgrund des farblichen Abhebens von der hinteren Wand und der Größe des Steines unproblematisch erkennbar sei.

Einparkvorgang hätte gegebenenfalls abgebrochen werden müssen

Die Klägerin hätte aufgrund der Umstände der von ihr vorgetragenen Einpa­rk­si­tuation in jedem Fall bei beabsichtigtem oder nicht auszu­schlie­ßendem vollständigen Einfahren in die Parklücke Veranlassung gehabt, vor dem Einfahren in die Parklücke diese entsprechend zu prüfen. Wäre eine entsprechende und aus Sicht eines verständigen und umsichtigen Verkehrs­teil­nehmers veranlasste Prüfung erfolgt, hätte der Klägerin das geringfügige Hineinragen von Teilen des Felsens auffallen müssen. Die Klägerin hätte dann davon Abstand nehmen müssen, vollständig in die Parklücke einzufahren und, falls dies aufgrund der notwendigen Überwindung der Ablaufrinne in der konkreten Situation nicht auszuschließen gewesen wäre, den Einparkvorgang abbrechen müssen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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