22.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 25844

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Amtsgericht München Urteil22.02.2018

Unentgeltliche Erlaubnis zum Aufstellen eines Maibaums kann bei triftigen Gründen widerrufen werdenAufstellen eines Maibaums birgt grundsätzlich erhebliche Gefahrenquelle für Dritte

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die unentgeltliche Erlaubnis, auf einem fremden Grundstück einen Maibaum zu errichten, aus jedem vernünftigen Grund gekündigt werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft dem beklagten Verein mit zuletzt bis 2023 verlängertem Vertrag von 1991u­nent­geltlich gestattet, auf ihrem Grundstück in München-Am Westkreuz auf eigene Kosten und Risiko einen Maibaum aufzustellen. Der Verein hatte seinerseits eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen und überdies erklärt, die Klagepartei von allen Haftungs­ansprüchen Dritter freizustellen.

Maibaum nach Sturmnacht ab- und ohne Motivtafeln und Kranz wieder aufgebaut

Am 10. Mai 2015 musste die Feuerwehr den etwa 30 m hohen Maibaum umlegen, weil dieser in der vorangegangenen Sturmnacht in seiner Halterung gelockert worden war und bedenklich schwankte. Die Polizei musste dabei Teile der anliegenden Kreuzung sperren. Zu diesem Zeitpunkt waren 20 Motivtafeln am Baum angebracht. Der Baum wurde nach längeren Diskussionen mit der Stadt und der Versicherung nach entsprechenden TÜV-Gutachten ohne Motivtafeln und Kranz im Dezember 2015 von dem Beklagten wieder sturmsicher aufgestellt, im Juli 2017 wurden von ihm aber wieder zehn Wappentafeln und zwei Kränze angebracht. Ein Gutachten, das dem mittlerweile in deutlich angerosteter Halterung verschraubten Baum auch mit diesen zehn Tafeln Standsicherheit bei Windge­schwin­dig­keiten über 100km/h (10 Beaufort) bescheinigen würde, wurde von dem beklagten Verein nicht eingeholt.

Grund­s­tücks­ei­gentümer sehen sich hohem Haftungsrisiko ausgesetzt

Der Beklagte war der Auffassung, dass ein Maibaum ohne Tafeln wie ein Auto ohne Räder sei. In der Sturmnacht 2015 müsse ein Unbekannter die Befes­ti­gungs­schrauben gelockert haben. Ein Schlosser habe entsprechend der TÜV-Auflagen u.a. beim Gassigehen sich jeweils mittels Abklopfen von Stamm und Halterung von der weiteren Standfestigkeit des Baumes überzeugt. Der Träger sei zwischen­zeitlich entrostet worden. Der Verwalter der Klagepartei erklärte, dass man sich als Grund­s­tücks­ei­gentümer einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt sehe, zumal der Versi­che­rungs­schutz wegen Verletzung von Versi­che­rungs­be­din­gungen erloschen sei.

AG bejaht Kündigungen des Gefäl­lig­keits­ver­hält­nisses

Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Für Kündigungen von Gefäl­lig­keits­ver­hält­nissen genüge es, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung gegeben sei. Grundsätzlich bedeute das Aufstellen eines Maibaums eine erhebliche Gefahrenquelle für Dritte, wobei die allgemeinen Gefahrenlagen eines Maibaums wie etwa Einsturz-Bruchgefahr sowie die Gefahr des Herabfallen von Teilen eine erhebliche Gefah­re­n­er­höhung erfahre, wenn der Standort des Maibaums in unmittelbarer Nähe eines Gehwegs und einer stark frequentierten Straße liege.

Milderes des Haftungsrisikos setzt Einhaltung der Versi­che­rungs­be­din­gungen voraus

Zwar könne grundsätzlich ein Haftungsrisiko der an der Aufstellung und Betrieb eines Maibaums beteiligten Personen durch eine Haftpflicht­ver­si­cherung abgemildert, wenn nicht beseitigt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht eingehalten werden würden, insbesondere wenn erforderliche Kontrollen oder Nachweise nicht in der notwendigen Form oder Frist erfolgten und durch entsprechende Oblie­gen­heits­ver­let­zungen die Versicherung von der Leistung frei werde oder der Versi­che­rungs­an­spruch gekürzt werden könne.

Verein versäumt Einholen eines erforderlichen Gutachtens

Hätten regelmäßige Kontrollen stattgefunden, hätte es wohl nicht zu den im Juni 2016 festgestellten erheblichen Verrostungen kommen können. Um die Einhaltung der sich aus der Gefahrenlage ergebenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten im Hinblick auf die Haftungsfrage gewährleisten zu können, sei eine Untersuchung durch einen Sachver­ständigen oder Sachkundigen nach Ablauf bestimmter Standzeiten oder nach dem Eintritt potenziell gefah­re­n­er­hö­hender Ereignisse, wie etwa nach Stürmen, notwendig. Ein Gutachten über den wieder mit zehn Wappentafeln und zwei Kränzen ausgestatteten Baum sei vom beklagten Verein nicht eingeholt worden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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