21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil23.09.2016

eBay-Verkäufer hat bei falscher Negativ­be­wertung Anspruch auf LöschungBeeinflussung des Verkäufer-Profils durch negative Bewertungen ist als Schaden anzusehen

Eine falsche Bewertung einer eBay Transaktion stellt eine Pflicht­ver­letzung im Rahmen des Kaufvertrags dar und führt zu einem Löschungs­an­spruch des falsch Bewerteten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bot auf der eBay-Plattform unter seinem Verkäufernamen einen "Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im Best/Neu- Zustand, keine 100 Betriebsstunden" zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es: "Der 808 MK3 wird in der Origi­na­l­ver­packung geliefert". Der Beklagte kaufte am 12. März 2016 unter seinem Benutzernamen den Artikel zum Preis von 7.500 Euro. Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der Origi­na­l­ver­packung versandt. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: "Keine Origi­na­l­ver­packung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!". Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Zurücknahme der Bewertung auf. Der Beklagte weigerte sich, dies zu tun. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester.

Käufer trifft Nebenpflicht zur Abgabe wahrheits­gemäßer Bewertungen

Der Kläger erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular "Antrag auf Bewer­tungs­lö­schung" zuzustimmen. Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags treffe den Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay Bewer­tungs­portal über den Kläger und die Transaktion abzugeben, so das Gericht. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer eBay Auktion seien ein zentrales Infor­ma­ti­o­ns­in­strument der Inter­net­plattform eBay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar sei und zuweilen lediglich als beliebiger eBay-Mitgliedsname erscheine, vermittelt würden. Bewertungen stellen damit quasi eine Kunden­emp­fehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergebe sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf eBay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegele sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay wider. Danach bestehe eine Pflicht zu wahrheits­gemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen", entschied das Amtsgericht.

Bewertung des Käufers war unzutreffend

Die Bewertung des Beklagten "keine Origi­na­l­ver­packung" sei unzutreffend und falsch gewesen, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt habe. Außerdem habe sich der Beklagte im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten habe.

Verkäufer entsteht durch Abgabe falscher Bewertungen von Käufern Schaden und Beein­träch­tigung seiner Rechte

Durch die Abgabe der falschen Bewertung sei dem Kläger nach Auffassung des Gerichts ein Schaden und eine Beein­träch­tigung seiner Rechte entstanden. Gerade das Bewer­tungs­profil eines eBay-Verkäufers trage ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt werde. Werde dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, sei darin selbst schon der Schaden zu sehen, so das Gericht. Die Bewertung eines Verkäufers sei das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen würden jedoch dazu führen, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt sei und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorziehe, so das Urteil.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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