21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil04.11.2016

Kein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit bei Verspätung eines AutoreisezugesBei Beförderung mit Autoreisezug ist Reiserecht in der Regel nicht anwendbar

Auf die Beförderung mit einem Autoreisezug ist in der Regel Reiserecht nicht anwendbar, so dass bei einer Verspätung grundsätzlich nicht Schadensersatz für vertane Urlaubszeit oder eine Minderung des Reisepreises verlangt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte bei der Beklagten Reise­ver­an­stalterin im Februar 2015 für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei hin und zurück. Der Preis betrug 1.710 Euro. Bei Vertragsschluss erfolgte ein Hinweis auf die Beför­de­rungs­be­din­gungen der Reise­ver­an­stalterin. Dort ist unter Punkt 11 c bestimmt: "Bei unvor­her­sehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Natur­ka­ta­s­trophen, Strecken­sperrung, behördliche Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchs­die­bstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegen (die Reise­ver­an­stalterin) ausgeschlossen."

Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit

Während der Hinreise am 8. Juli 2015 wurden zahlreiche Pkws im Autoreisezug von unbekannten Tätern aufgebrochen und diverse Gegenstände entwendet. Als dies in den Morgenstunden des 9. Juli 2015 bemerkt wurde, wurde der Zug angehalten. Die Aufnahme der Diebstahl­s­delikte durch die örtlich zuständige Polizei dauerte zwölf Stunden. Der Kläger begehrte von der Reise­ver­an­stalterin eine Minderung des Preises um 50 Prozent, außerdem verlangte er 600 Euro wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Er war der Ansicht, dass es sich bei dem Vertrag um einen Reisevertrag handelte, da nicht nur die Beförderung von drei Personen per Zug geschuldet gewesen sei sondern auch eine Überführung des Pkw des Klägers. Die Reise­ver­an­stalterin verweigerte die Zahlung. Daraufhin erhob der Kläger Klage gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von 1.455 Euro.

Gegenstand des Vertrags war nur Personen- und Sachbeförderung

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Bei dem Vertrag würde es sich um keinen Reisevertrag handeln. Eine Gesamtheit von Reiseleistungen liege hier nicht vor, so das Gericht. Gegenstand des Vertrags sei nur die Personen- und Sachbeförderung gewesen, aber gerade nicht ein über die Beförderung hinausgehender Erfolg, wie es eine Reise voraussetze. Bei reinen Beför­de­rungs­ver­trägen wie dem streit­ge­gen­ständ­lichen fehle es am Charakter einer Veranstaltung, bei der der Unternehmer in eigener Verantwortung einen über die Beförderung hinausgehenden Gesamterfolg schulde, urteilte das Gericht.

Anspruch wegen immaterieller Schäden nur im Ausnahmefall

Es läge ein Beför­de­rungs­vertrag vor, der - soweit die Beförderung des Pkw vereinbart war - fracht­ver­tragliche Elemente aufweise. Ein Anspruch auf Zahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe nicht. Denn es fehle an einer Vorschrift, die im Rahmen des Werk- und Frachtrechts einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsieht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, einen Anspruch wegen immaterieller Schäden nur im Ausnahmefall vorzusehen.

Verzug begründet nicht ohne Weiteres einen Mangel der Werkleistung

Auch ein Anspruch auf Minderung des Beför­de­rungs­entgelts bestehe nicht. Die bloße Verspätung einer Werkleistung könne keinen Mangel begründen. Bei jeder Leistung, die nicht zum geschuldeten Zeitpunkt erbracht werde, liege zwar eine Verletzung der vertraglichen Leistungs­pflichten vor; der Schuldner befinde sich aufgrund der Verspätung im Verzug. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verzug ohne Weiteres einen Mangel der Werkleistung begründe, da der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für die Frage des Mangels vorgesehen habe, so das Gericht. Eine Verzögerung könne nur dann einen Mangel begründen, wenn der Leistungs­zeitpunkt eine Rolle spiele. Im Rahmen einer Beför­de­rungs­leistung sei dies regelmäßig nicht der Fall, da auch bei einer Verspätung die Beför­de­rungs­leistung nicht grundsätzlich schlechter werde.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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