21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil21.09.2004

Dampfzüge bei einer "Erlebnisreise" müssen nicht pünktlich sein - Kein Anspruch auf SchadensersatzReise nicht mit "normaler" Bahnreise von A nach B vergleichbar

Die Verspätung eines „Erleb­nis­rei­sezugs“ löst grundsätzlich keine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen das Beför­de­rungs­un­ter­nehmen aus. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Kläger (ein Münchener Rechtsanwalt) buchte bei der Beklagten im Januar 2004 für einen Samstag im Februar 2004 eine „Erlebnisreise“ mit einem historischen Reise-zug, der von einer Dampflok gezogen wurde. In der Reise­be­stä­tigung der Beklagten war als Abfahrtszeit 7.55 Uhr, als Ankunftszeit in München 19.50 Uhr angegeben. Tatsächlich lief der Zug erst um 21.47 Uhr ein. Dadurch versäumte der Kläger ein um 20.00 Uhr im Herkulessaal der Residenz beginnendes klassisches Konzert. Für die Konzertkarte hatte der Kläger € 28,80 ausgegeben.

Vorprozessual forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm € 14,40 zu erstatten. Zur Begrün-dung führte er aus, dass er bei pünktlicher Ankunft des Zuges jedenfalls die zweite Hälfte des Konzerts (nach der Pause) noch hätte hören können. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage auf € 14,40 ab. In der Urteils­be­gründung stellte der Richter klar, dass im Zuge der zunehmenden Verrechtlichung der Pflichten eines Beför­de­rungs­un­ter­nehmen (insbesondere der Bahn) An- und Abfahrtszeiten eines Zuges zu dem Leistungs­katalog eines Beför­de­rungs­un­ter­nehmens gehören und daher die Nichteinhaltung dieser Zeiten grundsätzlich eine Pflicht­ver­letzung darstelle, deren Folge auch Schaden­s­er­satz­ansprüche seien könnten.

Allerdings unterscheide sich der vorliegende Fall doch signifikant von der typischen Be-förde­rungs­si­tuation: Hauptgegenstand des hier zu beurteilenden Vertrages sei es nicht etwa gewesen, den Kläger pünktlich von Ort A nach Ort B zu bringen; vielmehr habe der Erleb­nis­cha­rakter der Reise im Vordergrund gestanden. In der Programm­be­schreibung der Beklagten sei vor allem das historische-nostalgische Ambiente herausgestellt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass Fotohalte, Scheinanfahrten des Zuges stattfinden werden und „ausreichend Zeit für individuelle Freizeit­ge­staltung“ zur Verfügung stehe. Die Fahrt selbst habe am Wochenende (einem Samstag) stattgefunden. Bei diesem, dem Kläger so mitgeteilten und bekannten Ablauf des Tages habe der Kläger schlechterdings nicht erwarten können, dass die Ankunft des Zuges pünktlich sein werde. Habe der Kläger damit eine private Termins­kol­lision mit einem abendlichen Konzertbesuch gehabt, so habe er damit rechnen müssen, dass er das Konzert verspätet oder auch gar nicht erreichen werde. Damit blieb der Kläger auf den Kosten für die Konzertkarte sitzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 08.11.2004

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