18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil15.02.2016

Automobilclub muss Abschleppkosten nach fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Unfall nicht übernehmenEinschränkungen der Mitgliedschafts­leistung inhaltlich nicht zu beanstanden

Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschafts­bedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus Königswinter und ist Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub. Am 3. Februar 2014 kam er gegen 23.35 Uhr mit seinem PKW in Königswinter wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab und rammte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei ordnete beim Kläger eine Blutentnahme an. Die Auswertung ergab einen Bluta­l­ko­hol­gehalt von 1,41 Promille. Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschlep­pun­ter­nehmen abgeschleppt. Der Kläger versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkas­ko­ver­si­cherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem Automobilclub im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Koste­n­er­stattung geltend. Auch der Automobilclub lehnte die Koste­n­er­stattung ab.

Kläger verlangt Abschleppkosten von Automobilclub ersetzt

Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München gegen den Automobilclub. Unter anderem verlangt er die Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro ersetzt. Die Bestimmung in den Mitglied­s­chafts­be­din­gungen über den Ausschluss der Kostenübernahme sei unbestimmt. Außerdem habe der Automobilclub seine Aufklä­rungs­pflicht verletzt, da er sein Mitglied nicht über den Umstand aufgeklärt habe, dass eine Kostenübernahme bei einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von über 1,1 Promille nicht in Betracht kommt. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er einen ortsansässigen Abschlep­pun­ter­nehmer beauftragt, der allein aufgrund der Nähe zum Unfallort viel kostengünstiger gewesen wäre.

Grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht von Kostenfreiheit umfasst

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten selbst tragen müsse. Nach Ziffer 5 Buchstabe d. der Mitglied­s­chafts­be­din­gungen würde die Kostenfreiheit nicht für Schäden gelten, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

Grund für Unfall und damit einhergehenden Abschleppkosten war Pflicht­ver­letzung des Klägers

Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liege (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrs­teil­nehmer (vgl. § 315c, 316 StGB) vor, so die Urteils­be­gründung. Erst diese Pflicht­ver­letzung habe zum Unfall und den damit angefallenen Abschleppkosten geführt. Das Gericht stellt weiter fest, dass Mitglied­s­chafts­be­din­gungen die Rechte aus der Vereins­mit­glied­schaft ausgestalten. Die Vorschriften über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäfts­be­zie­hungen müssten hier nicht eingehalten werden. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden: Insoweit liege der Vergleich zur Kasko­ver­si­cherung nahe, die einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht, so das Gericht.

Automobilclub muss (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten mitglied­s­chaft­licher Rechte aufklären

Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liege nicht vor. Der Automobilclub müsse seine (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten der mitglied­s­chaft­lichen Rechte aufklären. Dies stelle eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlege, bei der Beklagten Mitglied zu werden, entschied das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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