Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus Königswinter und ist Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub. Am 3. Februar 2014 kam er gegen 23.35 Uhr mit seinem PKW in Königswinter wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab und rammte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei ordnete beim Kläger eine Blutentnahme an. Die Auswertung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille. Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Kläger versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem Automobilclub im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Kostenerstattung geltend. Auch der Automobilclub lehnte die Kostenerstattung ab.
Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München gegen den Automobilclub. Unter anderem verlangt er die Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro ersetzt. Die Bestimmung in den Mitgliedschaftsbedingungen über den Ausschluss der Kostenübernahme sei unbestimmt. Außerdem habe der Automobilclub seine Aufklärungspflicht verletzt, da er sein Mitglied nicht über den Umstand aufgeklärt habe, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht kommt. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er einen ortsansässigen Abschleppunternehmer beauftragt, der allein aufgrund der Nähe zum Unfallort viel kostengünstiger gewesen wäre.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten selbst tragen müsse. Nach Ziffer 5 Buchstabe d. der Mitgliedschaftsbedingungen würde die Kostenfreiheit nicht für Schäden gelten, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liege (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer (vgl. § 315c, 316 StGB) vor, so die Urteilsbegründung. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den damit angefallenen Abschleppkosten geführt. Das Gericht stellt weiter fest, dass Mitgliedschaftsbedingungen die Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft ausgestalten. Die Vorschriften über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen müssten hier nicht eingehalten werden. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden: Insoweit liege der Vergleich zur Kaskoversicherung nahe, die einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht, so das Gericht.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liege nicht vor. Der Automobilclub müsse seine (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. Dies stelle eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlege, bei der Beklagten Mitglied zu werden, entschied das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online