13.12.2024
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Dokument-Nr. 34207

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Amtsgericht München Urteil22.02.2024

Reise­preis­min­derung nach Waldbrand-EvakuierungWaldbrand-Evakuierung des Hotels stellt gravierenden Mangel dar

Das Amtsgericht München verurteilte einen Reise­ver­an­stalter auf Grund Minderung des Reisepreises zur Zahlung von weiteren 787 €.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 € im Zeitraum 17.07. – 26.07.2023 gebucht. Nachdem bei Apollona ein Waldbrand ausbrach, der sich auf Grund starker Nordwestwinde und einer Hitzewelle rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, ordneten die lokalen Behörden am 22.07.2023 die sofortige Evakuierung von ca. 19.000 Touristen an. Das sich ausbreitende Feuer war am 22.07. auch am Hotel des Klägers angekommen.

Zu Fuß vor Waldbrand geflüchtet

Da die Beklagte keinen Bus zur Evakuierung der Familie sendete, verließ der Kläger mit seiner Familie das gebuchte Hotel und flüchtete mit dieser zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule. Als sich das Feuer auch dort näherte, flüchtete der Kläger mit seiner Familie weiter in Richtung Meer. Schließlich wurde die Familie per Bus von einem anderen Reise­un­ter­nehmen zu einer Notunterkunft gebracht. Am 24.07. wurde sie schließlich von dem beklagten Reise­ver­an­stalter nach Hause geflogen. Durch den Reise­ver­an­stalter wurden vorgerichtlich bereits 1.400 € an den Kläger als Minderung erstattet, nach Eingang der Klage erfolgte eine weitere Zahlung von 490 €. Mit der Klage machte der Kläger weitergehende Minde­rungs­ansprüche geltend.

Waldbrand als „gravierender Mangel“

Das Gericht gab dem Kläger bezüglich der geltend gemachten weiteren Minde­rungs­ansprüche recht. Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels ist keine bloße Unannehm­lichkeit, sondern stellt einen gravierenden Mangel dar. Der Mangel entstammt auch dem Verant­wor­tungs­bereich der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel auf außer­ge­wöhnliche Umstände oder das Dazwi­schen­treten Dritter zurückzuführen ist. Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet.

Kein allgemeines Lebensrisiko von Reisenden

Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streit­ge­gen­ständ­lichen Waldbrandes geworden ist, gehört nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko. Vorliegend sind fünf Reisetage betroffen, da der Kläger von 22.07.2023 bis 23.07.2023 auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24.07.2023 erfolgen musste, so dass auch die restlichen geplanten Übernachtungen bis zum 26.07.2023 nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für sämtliche dieser fünf Tage sieht das Gericht daher eine Minderungsquote von 100 % als angemessen an. Daraus folgt ein Minde­rungs­an­spruch i. H. v. 2.677,00 € für fünf Reisetage. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.400,00 € und nach Eingang der Klage vor Zustellung weitere 490,00 € gezahlt hat, ist dieser Betrag gem. § 362 Abs. 1 BGB in Abzug zu bringen. Mithin ergibt sich ein verbleibender Minde­rungs­an­spruch des Klägers i. H. v. 787,00 €. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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