21.11.2024
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Dokument-Nr. 30927

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Amtsgericht München Urteil15.06.2021

Kreuzfahrt: Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte KreuzfahrtAnspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für bereits unter Corona gebuchte Reise

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 15.06.2021 der Klage zweier Kläger aus dem Raum Kiel gegen eine Schweizer Kreuzfahrt­veranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen und vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten statt.

Die Kläger buchten im Juni 2020 bei der Beklagten unter Anzahlung von 725 Euro eine Mittel­meer­kreuzfahrt auf der MSC M inklusive Flug von Hamburg nach Italien vom 24.11.2020 bis 05.12.2020. Von und nach Civitavecchia hätten Palermo, Valletta, Barcelona, Marseille und Genua angelaufen werden sollen. Am 17.07.2020 teilte die Beklagte mit, dass die Reise coronabedingt nur um vier Nächte verkürzt auf der MSC G, nun zum reduzierten Preis durchgeführt werden könne. Die Kläger nahmen die Änderung an. Am 18.9.2020 erklärte die Beklagte, dass nun von und nach Genua nurmehr Civitavecchia, Neapel, Palermo und Valletta angesteuert würden, was von den Klägern umgehend angenommen wurde. Auf Nachfrage erhielten die Kläger am 6.11.2020 eine Buchungs­be­stä­tigung und zahlten den restlichen Reisepreis in Höhe von 1.802,04 Euro. Ebenfalls noch am 6.11.2020 teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infek­ti­o­ns­ge­schehens nicht durchführbar sei und baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte die Beklagte ab. Am selben Tag erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den Reisepreise zurück. Die Beklagte stellte Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Kläger berufen sich auf Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Die Kläger tragen vor, ganz Italien sei ab dem 8.11.2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem habe in Italien eine nächtliche Ausgangssperre gegolten. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen. Einer der Kläger gehöre aufgrund Diabetes zur Risikogruppe. Die Kreuzfahrt habe auch nicht ohne Beein­träch­ti­gungen durchgeführt werden können: Die Ausflüge am 25.11.2020 hätten nicht stattgefunden. Die Beklagte führt aus, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht und somit ein erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko billigend in Kauf genommen hätten. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlech­terung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicher­heits­konzept der Beklagten hätte bestmöglichen Schutz für die Rei-senden geboten. Die Kreuzfahrt sei wie vorgesehen durchgeführt worden.

AG: Bereits bei Buchung bekannten Beein­träch­ti­gungen sind hinzunehmen

Das AG München gab der Klage statt. Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschä­di­gungs­zah­lungen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise, ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein wird. Abzustellen ist auf die Sicht eines objektiven Durch­schnitts­rei­senden. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus. Abzustellen ist darauf, ob zu den zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Beein­träch­ti­gungen zum Zeitpunkt des Rücktritts, zu dem die Progno­se­ent­scheidung zu treffen war, weitere Beein­träch­ti­gungen hinzugetreten sind. Denn die bereits bei Buchung bekannten Beein­träch­ti­gungen haben die Kläger durch die Buchung akzeptiert, weitere jedoch nicht.

Erhebliche neue Beein­träch­ti­gungen infolge einer rasanten und massiven Verschlech­terung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens

Zum Zeitpunkt der Buchung gab es in Italien gerade mal 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Auch bei der letzten Buchungs­be­stä­tigung der Kläger am 18.09.2020 war die Zahl der Infizierten auf 100.000 Einwohner mit 16,3 noch relativ niedrig. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gab es dementsprechend auch keine. Zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung der Kläger am 6.11.2020 die Reise nicht durchführen zu wollen, hatte Italien 345,80 Infizierte auf 100.000 Einwohner. Mit dieser massiven Verschlech­terung musste zum Zeitpunkt der letzten Buchungs­be­stä­tigung durch die Kläger am 18.9.2020 noch nicht gerechnet werden. Zwar war ein Anstieg der Infek­ti­o­ns­zahlen im Herbst von Wissen­schaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, hat jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet. Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung besteht daher nicht, vielmehr hat die Beklagte den Reisepreis zurückzuzahlen. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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