23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32054

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Amtsgericht München Urteil22.10.2022

Kein Schaden­ersatz­anspruch aus Produkthaftung bei braunen Flecken nach dem Düngen des RasensNachweis über Art des Produktfehlers erforderlich

Das Amtsgericht München hat die Klage eines Münchners gegen den Hersteller eines Düngers auf Schadenersatz in Höhe von 1244 € abgewiesen.

Im Juli 2020 verlegte der Kläger auf seinem Grundstück einen Rollrasen. Anfang August 2020 erwarb er eine 8 kg Packung des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Langzeitra­sen­düngers, um den verlegten Rasen zu düngen. Die Beklagte bewirbt ihren Dünger mit der Aussage es bestehe keine Verbren­nungs­gefahr. Um den erworbenen Dünger auszubringen, erwarb der Kläger auch einen Streuwagen. Der Kläger führt aus, er habe den Dünger im August 2020 mit dem Streuwagen entsprechend den Vorgaben ausgebracht. Anschließend sei der Rasen bewässert worden. Nach wenigen Tagen hätten sich auf dem Rasen erhebliche Verbren­nungs­schäden gezeigt. Diese würden auf einem Produktfehler des Langzeitra­sen­düngers beruhen. Er habe daher einen Anspruch nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz. Die Beklagte führt aus, der von ihr hergestellte Dünger sei fehlerfrei, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Produkt falsch angewendet habe. Das Schadensbild spreche für eine Überdüngung des Rasens. Der Kläger habe den Rasen wohl nicht genau nach den auf der Verpackung genannten Anweisungen gedüngt und gepflegt.

Produktfehler nicht nachgewiesen

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Ein Anspruch des Klägers aus § 1 ProdHaftG ist nicht ersichtlich. Hierfür müsste der Kläger vortragen und beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden entstanden ist. Vorliegend mangelt es bereits am substanziierten Vortrag eines Produktfehlers. Der Kläger trägt nicht vor, welcher Art der behauptete Mangel des Düngers überhaupt sein soll. Er trägt auch sonst nichts vor, was auf einen Produktfehler, des von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Langzeitdüngers, schließen ließe. Der Kläger trägt lediglich einen Schaden vor. Er behauptet wenige Tage nach der Düngung habe der Rasen erhebliche Verbren­nungs­schäden aufgewiesen. Er legt Lichtbilder vor, auf denen zu erkennen ist, dass der Rasen an einzelnen Stellen braun geworden ist.

Ungleichmäßig entstandener Schaden spricht gegen Produktfehler

Für eine teilweise Verbräunung kürzlich verlegten Rollrasens sind jedoch diverse Ursachen denkbar, wie zum Beispiel, mangelndes Anwachsen des aufgebrachten Rollrasens aufgrund von Verle­gungs­fehlern, mangelnde Wässerung, Wurzel­zer­störung durch Schäd­lings­befall oder teilweise Überdüngung aufgrund ungleichmäßiger Ausbringung des Düngers. Es kann somit keinesfalls vom Schaden auf einen Fehler des Produkts geschlossen werden. Gegen einen Produktfehler spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Rasen bei angeblich gleichmäßiger Ausbringung nicht gleichmäßig verbräunt ist, sondern lediglich einzelne braune Flecken bestehen. Hätte der Dünger einen grundsätzlichen Mangel, so müsste sich dieser auch auf der gesamten Rasenfläche ausgewirkt haben. Dies ist jedoch ausweislich der Lichtbilder nicht der Fall.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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