18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil09.08.2017

Verstoß gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz: AG München verhängt Geldbuße wegen Videokameras im FahrzeugPermanentes anlassloses Filmen geparkter Fahrzeuge verletze Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Das Amtsgericht München hat eine Fahrzeu­g­in­haberin, die ihr Auto vorne und hinten mit Videokameras ausgestattet hatte wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von perso­nen­be­zogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall parkte eine 52-jährige Geschäfts­führerin aus München am 11. August 2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren Pkw BMW X1 in der Mendels­sohn­straße in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Video­auf­zeich­nungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Video­auf­zeich­nungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Video­auf­zeich­nungen als Beweismittel vorlegen wollte.

Bußgeld­ver­fahren wegen Verstoßes gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz eingeleitet

Gegen die Frau wurde ein Bußgeld­ver­fahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz. Hiergegen legte die Frau Einspruch ein, da sie der Meinung war, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbe­schä­digung am Pkw ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger nicht zulässig

Das Amtsgericht München beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungs­wid­rigkeit. Nach Auffassung des Gerichtes überwiege hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbst­be­stimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletze das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es gehe nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen würden, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten, so das Gericht. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreife, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhalte, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden, entschied das Gericht.

Gericht verhängt Geldbuße

Das Gesetz sehe eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor. Bei der Höhe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Betroffene nur 1.500 Euro netto verdient. Zu ihren Gunsten könne gewertet werden, dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt wurde und die Betroffene subjektiv einen Anlass gehabt habe, die Kameras einzusetzen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24943

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI