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- AG München zur Zulässigkeit von privaten Videoaufnahmen als Beweismittel im ZivilprozessAmtsgericht München, Urteil06.06.2013, 343 C 4445/13
Amtsgericht München Urteil09.08.2017
Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz: AG München verhängt Geldbuße wegen Videokameras im FahrzeugPermanentes anlassloses Filmen geparkter Fahrzeuge verletze Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Amtsgericht München hat eine Fahrzeuginhaberin, die ihr Auto vorne und hinten mit Videokameras ausgestattet hatte wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall parkte eine 52-jährige Geschäftsführerin aus München am 11. August 2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren Pkw BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte.
Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz eingeleitet
Gegen die Frau wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Hiergegen legte die Frau Einspruch ein, da sie der Meinung war, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am Pkw ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.
Permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger nicht zulässig
Das Amtsgericht München beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Nach Auffassung des Gerichtes überwiege hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es gehe nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen würden, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten, so das Gericht. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreife, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhalte, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden, entschied das Gericht.
Gericht verhängt Geldbuße
Das Gesetz sehe eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor. Bei der Höhe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Betroffene nur 1.500 Euro netto verdient. Zu ihren Gunsten könne gewertet werden, dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt wurde und die Betroffene subjektiv einen Anlass gehabt habe, die Kameras einzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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