Im vorliegenden Verfahren fuhren die drei Männer von Ungarn nach Unterschleißheim, wo einer der drei eine Arbeitsstelle als Maurer hatte. Der Älteste von ihnen fuhr dabei mit seinem Transporter, da er nach eigenen Angaben vor hatte, im Raum Nürnberg gebrauchte Räder anzukaufen und nach Ungarn zu überführen, um sie dort herzurichten und anschließend zu verkaufen.
Als sie gegen Mitternacht im Zielort angekommen waren, kamen sie nach eigenen Angaben spontan auf die Idee, dass sie Fahrräder entwenden könnten, um sie nach Ungarn zu verbringen und dort zu verkaufen. Zu dritt fuhren sie nun durch den Ort und entwendeten 16 neuwertige Fahrräder. Dabei handelten sie arbeitsteilig, indem der eine Aufpasserdienste verrichtete, während ein anderer jeweils das Schloss hielt, damit der dritte das an dem Rad arretierte Fahrradschloss leichter mit einer großen Zange bzw. einem kleinen Bolzenschneider auf zwicken konnte. Die Räder hatten einen Wert von insgesamt circa 5.700,00 Euro. Mit dem Verkaufserlös wollten sie ihren Lebensunterhalt aufbessern.
Da sie bei der Tat von einer Anwohnerin beobachtet wurden, konnten zwei von ihnen noch in der Tatnacht verhaftet werden, der Dritte etwas später.
Zur Höhe der Strafe führt das Gericht aus, dass sich die Angeklagten, auch wenn sie die Kabelschlösser von Fahrrädern mit speziellen Werkzeugen aufbrachen, nicht sonderlich professionell verhalten haben. Bei Eintreffen der Polizei seien sie kooperativ und sofort geständig gewesen. Die Angeklagten haben zwar relativ gute Fahrräder entwendet, jedoch nicht ausschließlich im hochpreisigen Bereich, wie dies von anderen Verfahren bekannt sei. Zu ihren Gunsten war auch zu sehen, dass sie sich in Untersuchungshaft befanden. Die Haftzeit habe sie sichtlich beeindruckt.
Das Gericht setzte die Freiheitsstrafen zur Bewährung aus. Es bedürfe auch aus generalpräventiven Gründen keiner Vollzugsstrafe. Die Angeklagten seien, zumindest ist dies nicht nachweisbar, nicht lediglich dazu nach Deutschland eingereist, um in erheblichem Umfang Straftaten zu begehen. Der Angeklagte X. habe eine feste Arbeitsstelle in Deutschland, befinde sich seit 3 Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis, habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Angeklagte Y. habe glaubhaft bekundet, dass er sehr häufig nach Deutschland fahre, um bei einem Händler Fahrräder und Möbelstücke zu kaufen, um sie dann gewinnbringend in Ungarn zu verkaufen. Es ist davon auszugehen, dass die Angeklagten aufgrund eines Spontanentschlusses gehandelt haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2017
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online