03.12.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Amtsgericht Montabaur Urteil17.01.2013

Grundloses Töten eines Wolfes verstößt gegen Tierschutz­gesetzJäger wegen Verstoßes gegen das Tierschutz­gesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt

Das Erlegen eines Wolfes ohne Rechtfertigung stellt einen Verstoß gegen das Tierschutz­gesetz dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Montabaur hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im April vorigen Jahres wurde in einem Jagdrevier im Westerwald ein Wolf durch einen Jäger erschossen. Vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Montabaur musste sich der Jäger nunmehr wegen Verstoßes gegen das Tierschutz­gesetz wie auch gegen das Bundesnaturschutzgesetz verantworten. Von Seiten des Vertreters der Staats­an­walt­schaft war eine Geldstrafe von 80 Tagesssätzen à 50 Euro wegen Verstoßes gegen das Bundes­na­tur­schutz­gesetz und das Tierschutz­gesetz sowie ein Jagdverbot von 6monatiger Dauer gefordert worden. Der Verteidiger hatte Freispruch seines Mandanten gefordert.

Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutz­gesetz erwiesen

Nach einer umfangreichen Haupt­ver­handlung wurde der zwischen­zeitlich 72jährige Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt. Der Strafrichter hielt dabei den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutz­gesetz für erwiesen, da der Jäger den Wolf ohne Rechtfertigung erschossen hat. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass der Wolf nicht wilderte als er erschossen wurde. Ein Verstoß gegen das Bundes­na­tur­schutz­gesetz wurde dagegen von Seiten des Gerichts verneint, da dem Angeklagten nicht hätte nachgewiesen werden können, dass er hätte damit rechnen können, dass es sich um einen Wolf gehandelt habe, da er persönlich von einem solchen Wolf im Westerwald zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte.

Angeklagter hielt Wolf für einen Schäferhund

Der Angeklagte hatte in der Haupt­ver­handlung selbst angegeben, dass er davon ausgegangen war, dass es sich um einen Schäferhund gehandelt habe. Durch Sachverständige des Senckenberg-Instituts in Frankfurt wurde allerdings belegt, dass aufgrund der dort durchgeführten genetischen Untersuchungen festzustellen ist, dass es sich tatsächlich um einen Wolf aus der sogenannten italienischen Alpenpopulation gehandelt hat.

Quelle: Amtsgericht Montabaur/ra-online

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