15.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.08.2012

Hund statt Wildschwein erschossen – Jäger darf Waffen­be­sitzkarte trotzdem behaltenEinmaliges fahrlässiges Fehlverhalten lässt nicht auf künftiges missbräuch­liches oder leichtfertiges Handeln schließen

Die von einer Kreisverwaltung gegenüber einem Jäger, der im Wald einen Hund mit einem Wildschwein verwechselt und diesen nieder­ge­schossen hatte, verfügte Widerruf der Waffen­be­sitzkarte ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt. Nach Auffassung des Gerichts lasse ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten nicht auf einen künftigen missbräuch­lichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition schließen.

Im zugrunde liegenden Fall erschoss im November 2009 ein Jäger aus dem Landkreis Kaiserslautern auf einem Waldweg in Weilerbach den Hund eines Spaziergängers. Deshalb wurde ihm vom Amtsgericht Kaiserslautern wegen fahrlässiger Tötung des Hundes eine Geldbuße von 1.300 Euro auferlegt. Darüber hinaus entzog ihm die Kreisverwaltung Kaiserslautern die Waffenbesitzkarte wegen „waffen­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit“.

Jäger hält Hund in der Dunkelheit für ein Wildschwein

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage zum Verwal­tungs­gericht Neustadt und führte zur Begründung aus, er sei sich an dem Novemberabend 2009 gegen 21 Uhr sicher gewesen, auf ein Wildschwein zu schießen. Dies könne ein zweiter Jäger bestätigen, der an diesem Abend zusammen mit ihm im Wald gewesen sei. Der Hund sei entgegen der Darstellung des Hundebesitzers nicht angeleint gewesen.

Zeuge bestätigt Aussage des Jägers einen unangeleinten Hund für ein Wildschwein gehalten zu haben

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt führten Anfang August 2012 eine Beweisaufnahme durch und hörten den zweiten Jäger zu dem Vorfall an. Dieser gab an, sie hätten ein Tier auf dem Waldweg mehrfach hin- und herwechseln sehen. Sie seien beide davon ausgegangen, dass es sich bei dem Tier um ein Wildschwein gehandelt habe. Der Hund sei nicht angeleint gewesen. Als der Kläger geschossen habe, sei ein ausreichender Kugelfang gegeben gewesen.

VG hebt Entzug der Waffen­be­sitzkarte auf – Unglücklicher Vorfall wird Jäger zur Lehre dienen

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage letztlich statt und hob den Entzug der Waffen­be­sitzkarte auf. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich aus dem einmaligen fahrlässigen Fehlverhalten nicht darauf schließen, der Jäger werde in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und sei deshalb waffenrechtlich unzuverlässig. Dieser unglückliche Vorfall werde dem Kläger vielmehr zur Lehre dienen, künftig bei der Jagd besonders vorsichtig zu sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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