03.12.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 8528

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Amtsgericht Michelstadt Urteil17.07.2009

Vorfahrts­be­rech­tigter muss in enger Straße mit durchgehend geparkten Autos auf seinen Vorrang verzichten, wenn er einen Verkehrsknoten auflösen kannVorfahrts­be­rech­tigter muss sich rücksichtsvoll verhalten

Jeder Verkehrs­teil­nehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird, auch wenn er im „Recht“ ist. Besteht er auf seinem Vorfahrtsrecht, obwohl es für ihn ein leichtes wäre, einen Verkehrsknoten aufzulösen und entsteht dadurch ein Schaden, haftet auch er. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ende April 2008 bog der spätere Kläger mit seinem Mercedes in München in eine Nebenstrasse ein. Auf seiner Seite standen durchgehend parkende Autos. Als er die Strasse ein Stück gefahren war, kam ihm der spätere Beklagte mit seinem Porsche entgegen. Beide Fahrzeuge blieben zunächst stehen, da der Platz zum Anein­an­der­vor­bei­fahren nicht reichte. Nachdem der Porschefahrer nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedesfahrer zwischen dem Porsche und den geparkten Autos durchzufahren. Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertüre beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1567 Euro wollte er darauf hin von dem Porschefahrer.

Vorfahrts­be­rech­tigter Porschefahrer klagte

Dieser weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde. Die zuständige Richterin beim AG München gab jedoch dem Mercedesfahrer zu einem großen Teil Recht.

Grundsätzlich haften im Straßenverkehr wegen der von den Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr jeder der Kraftfahrer gleichmäßig. Daran ändere sich nur etwas, wenn im Einzelfall eine andere Quote oder sogar eine Alleinhaftung eines der Beteiligten gerechtfertigt sei. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entge­gen­kom­menden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gelte aber nicht uneingeschränkt für den Fall, dass erst beim Vorbeifahren der Gegenverkehr sichtbar werde.

Auf Vorfahrtsrecht muss gegebenenfalls verzichtet werden

Hier sei der Gedanke maßgebend, dass sich jeder Verkehrs­teil­nehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrs­teil­nehmer auch auf seinen Vorrang verzichten.

Vorfahrts­be­rech­tigter Fahrer hätte die Situation leicht auflösen können

Hier hätte es dem Porschefahrer geringere Mühe gemacht, die für beide Seiten missliche Situation aufzulösen. Auf seiner Seite habe er noch 30 cm „Luft“ gehabt. Hinter ihm seien auch keine Autos gewesen. Der Beklagte hätte den Kläger auch schon beim Einfahren in die Strasse sehen können und hätte daher bereits im Kreuzungs­bereich stehen bleiben können und müssen. Der Kläger demgegenüber hätte wegen nachfolgender Fahrzeuge nicht zurückfahren können. Der Porschefahrer trage daher die Haupt­ver­ant­wortung für die Folgen des Unfalls.

Zwar habe der Kläger durch seinen Vorbei­fahr­versuch den Schaden verursacht, sein Verant­wor­tungs­anteil sei jedoch geringer. Ihm könne nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Auch habe er versucht, die Situation zu entschärfen, während der Porschefahrer durch sein Hineinfahren in die ersichtlich zu enge Strasse die Situation erst herbeiführte und sie auch nicht auflösen wollte.

Der Beklagte habe daher 2/3 des Schadens zu zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: ra-online, AG München

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