21.11.2024
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Dokument-Nr. 15809

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Hinweisverfügung29.03.2011Amtsgericht Meldorf81 C 15/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2011, 183Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2011, Seite: 183
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Meldorf Hinweisverfügung29.03.2011

Wellness­wo­chenende im Raucherzimmer - Rücktritt vom Vertrag möglichTabakgeruch stellt Mangel dar

Wird ein Wellness­wo­chenende gebucht und erhält man ein Raucherzimmer, so stellt dies einen Mangel dar. Der Betreffende kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Frau buchte ein Wellness­wo­chenende, einschließlich einer Rückenmassage und einer Handpflege, in einem Hotel. Dabei wurde von ihr nicht ausdrücklich ein Raucher- oder Nicht­rau­cher­zimmer gewünscht. Da sie ein Zimmer erhielt, das stark nach Tabak roch, trat sie vom Vertrag zurück. Das Hotel akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung der Übernach­tungs­kosten.

Rücktritt aufgrund Tabakgeruchs war wirksam

Das Amtsgericht Meldorf entschied gegen das Hotel. Die Frau habe vom Vertrag wirksam zurücktreten dürfen, da ihr kein Zimmer zur Verfügung gestellt wurde, welches zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet gewesen sei.

Vertragsgemäßer Gebrauch war Entspannung

Zum vertragsgemäßen Gebrauch habe nach Auffassung des Amtsgerichts die Möglichkeit der Entspannung gehört. Es sei zu beachten gewesen, dass die Frau erkennbar ein Wellness­wo­chenende habe verbringen wollen. Diesem Vertragszweck habe es zuwider gelaufen, dass das Zimmer stark nach Tabak gerochen hat.

Geänderte Einstellung zum Tabakkonsum

Zudem habe nach Ansicht des Gerichts nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass sich die Einstellung zum Tabakkonsum geändert habe. Dies zeigten beispielhaft die Nicht­rau­cher­gesetze. Darüber hinaus werde Zigaret­ten­geruch auch als Mietmangel anerkannt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 07.10.2008 - 65 S 124/08, AG Charlottenburg, GE 2008, 1061, LG Stuttgart, Urt. v. 27.05.1998 - 5 S 421/97).

Quelle: Amtsgericht Meldorf, ra-online (vt/rb)

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