Amtsgericht Meldorf Hinweisverfügung29.03.2011
Wellnesswochenende im Raucherzimmer - Rücktritt vom Vertrag möglichTabakgeruch stellt Mangel dar
Wird ein Wellnesswochenende gebucht und erhält man ein Raucherzimmer, so stellt dies einen Mangel dar. Der Betreffende kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Frau buchte ein Wellnesswochenende, einschließlich einer Rückenmassage und einer Handpflege, in einem Hotel. Dabei wurde von ihr nicht ausdrücklich ein Raucher- oder Nichtraucherzimmer gewünscht. Da sie ein Zimmer erhielt, das stark nach Tabak roch, trat sie vom Vertrag zurück. Das Hotel akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung der Übernachtungskosten.
Rücktritt aufgrund Tabakgeruchs war wirksam
Das Amtsgericht Meldorf entschied gegen das Hotel. Die Frau habe vom Vertrag wirksam zurücktreten dürfen, da ihr kein Zimmer zur Verfügung gestellt wurde, welches zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet gewesen sei.
Vertragsgemäßer Gebrauch war Entspannung
Zum vertragsgemäßen Gebrauch habe nach Auffassung des Amtsgerichts die Möglichkeit der Entspannung gehört. Es sei zu beachten gewesen, dass die Frau erkennbar ein Wellnesswochenende habe verbringen wollen. Diesem Vertragszweck habe es zuwider gelaufen, dass das Zimmer stark nach Tabak gerochen hat.
Geänderte Einstellung zum Tabakkonsum
Zudem habe nach Ansicht des Gerichts nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass sich die Einstellung zum Tabakkonsum geändert habe. Dies zeigten beispielhaft die Nichtrauchergesetze. Darüber hinaus werde Zigarettengeruch auch als Mietmangel anerkannt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 07.10.2008 - 65 S 124/08, AG Charlottenburg, GE 2008, 1061, LG Stuttgart, Urt. v. 27.05.1998 - 5 S 421/97).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Amtsgericht Meldorf, ra-online (vt/rb)