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Amtsgericht Duisburg Urteil25.11.2008

Rauchverbot in spanischem Hotel ist kein ReisemangelIn spanischen Hotels mit Rauchverbot rechnen

Spanien-Urlauber müssen damit rechnen, dass Hotels auf ihrem Gelände das Rauchen verbieten. Reise­ver­an­stalter sind daher nicht dazu verpflichtet, solche Verbote im Katalog bei jedem Hotel einzeln aufzuführen. Dies entschied das Amtsgericht Duisburg.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Urlauber vom Rauchverbot in seinem Hotel überrascht worden. Sein Veranstalter hatte im Preisteil des Katalogs auf mögliche Rauchverbote in Spanien hingewiesen, nicht aber bei der Hotel­be­schreibung. Der Urlauber wollte daher den Reisepreis wegen dieses "Mangels" mindern. Das Amtsgericht Duisburg wies die Klage ab. Es liege kein Reisemangel vor.

Seit Anfang 2006 gilt in Spanien ein weit reichendes Rauchverbot

Es sei allgemein bekannt, dass in Spanien seit Anfang 2006 ein weit reichendes Rauchverbot gelte und auf Mallorca und den übrigen Balearischen Inseln ein Antitabak-Gesetz bereits am 10. Juni 2005 in Kraft getreten sei. Auch wenn die spanische Gesetzgebung das Rauchen in Hotels danach nicht generell verbiete, erscheine es vor diesem Hintergrund bereits zweifelhaft, ob ein durch­schnitt­licher Reisender das Vorhandensein von Raucherzimmern und/oder -zonen innerhalb des gebuchten Hotels berech­tig­terweise erwarten dürfe.

Reise­ver­an­stalter wies im Preisteil des Reisekataloges auf mögliche Rauchverbote hin

Mängelansprüche würden im vorliegenden Fall aber jedenfalls deshalb ausscheiden, weil der Reise­ver­an­stalter im Preisteil des Reisekataloges, der der Buchung der Reise zugrunde lag, unstreitig auf mögliche Rauchverbote hingewiesen hat. Für die Frage, welche Beschaffenheit der Reise die Parteien bei Vertragschluss übereinstimmend vorausgesetzt haben, komme es maßgeblich auf die Angaben im Reisekatalog an, der der Buchung unstreitig zugrunde lag. Unerheblich sei dabei, dass der Hinweis auf mögliche Rauchverbote nicht im Haupt-, sondern im Preisteil des Reisekataloges enthalten war und ob der Kläger von dem Hinweis tatsächlich Kenntnis genommen hat.

Etwaige Zusicherungen des Reisebüros muss sich der Reise­ver­an­stalter nicht zurechnen lassen

Darüber hinausgehende Zusicherungen des Reisebüros müsse sich der Reise­ver­an­stalter nicht zurechnen lassen. Zusagen, die zur Leistungs­be­schreibung des Reise­ver­an­stalters im offenen Widerspruch stehen und/oder "ins Blaue hinein" erfolgen, könne das reise­ver­mit­telnde Reisebüro nicht abgeben. Um eine solche Zusage habe es sich aber hier gehandelt. Nach dem klägerischen Vortrag habe die Mitarbeiterin des Reisebüros die Auskunft mit fehlenden Angaben in der Hotel­be­schreibung begründet. Aus dem Umstand, dass dort anders als an anderen Stellen im Reisekatalog nicht ausdrücklich auf ein "Nicht­rau­cher­re­staurant" hingewiesen wird, lasse sich aber ersichtlich nichts herleiten. Denn diese zusätzliche Zusicherung in einigen Hotel­be­schrei­bungen lasse gerade nicht den Gegenschluss zu, dass in jedem anderen erwähnten Restaurant geraucht werden dürfe.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Duisburg (pt)

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