03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12333

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Urteil09.06.2011Amtsgericht Lichtenberg111 C 319/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 1027Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1027
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Amtsgericht Lichtenberg Urteil09.06.2011

Vermieter muss Wohnungstüren für nachträgliches Verlegen von Teppichboden nicht kürzenFehlender Abstand zwischen Tür und Fußboden stellt keinen Mietmangel dar

Es stellt keinen Mietmangel dar, wenn Mieter in ihrer Wohnung Teppichboden nicht verlegen können, weil der Abstand zwischen Tür und Fußboden zu gering ist. Daher haben Mieter gegenüber dem Vermieter auch keinen Anspruch auf Kürzung der Wohnungstüren. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.

Streitpunkt des zugrunde liegenden Falls war die Forderung der Mieter an ihre Vermieterin auf Vergrößerung des Luftspalts zwischen Wohnungstüren und vorhandenem Linoleumboden, damit das nachträgliche Auslegen von Teppichboden möglich würde. Die Vermieterin lehnte dies ab, bot aber an, die Mieter könnten die Türblätter auf eigene Kosten kürzen, sofern sie diese bei Auszug in den ursprünglichen Zustand zurück versetzen würden.

Mieter: Abstand entspricht nicht den Regeln der Technik

Die Mieter blieben jedoch bei ihrer Forderung und verwiesen darauf, dass ein nachträgliches Auslegen von Teppichware durch den Mieter allgemeinüblich sei, der Abstand ihrer Türblätter zum vorhandenen Linoleumboden allerdings nicht den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Dadurch würde ein nachträgliches Verlegen von Teppichboden erschwert und stelle demnach einen Mietmangel dar. Sie wiesen in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass der vorhandene Luftspalt ausschließlich durch Einlegung von Unter­leg­scheiben erreicht wurde und der eigentliche Wert damit unter dem gemessenen Wert liegen würde.

Kein Mietmangel durch fehlenden Abstand von Tür zu vorhandenem Fußboden

Das Gericht wies die Klage der Mieter ab. Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens konnte nicht festgestellt werden, dass der vorhandene Luftspalt nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch nach Abzug der zusätzlichen Breite durch die Unter­leg­scheiben ergab sich kein Wert, der unterhalb der Toleranzwerte (nach DIN 18101) liegt. Die Veränderung des Luftspalts durch Unter­leg­scheiben stellt nach Sachver­stän­di­gen­meinung zudem eine fachgerechte Änderung des Luftspalts dar. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die beschriebene Schwierigkeit beim Auslegen des Teppichs grundsätzlich keinen Mangel der Mietwohnung bedeutet. Die Türblätter müssen nach Auffassung des Gerichts lediglich an dem bei Einzug der Mieter vorhandenen Bodenbelag ausgerichtet sein.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg/ra-online (vt/st)

der Leitsatz

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (rao)

1. Ein zu geringer Luftspalt zwischen Türen und Linoleumboden, der ein Verlegen von Teppichboden nicht zulässt, stellt keinen Mietmangel dar.

2. Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Kürzen der Türen, um Teppichboden verlegen zu können.

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