13.12.2024
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Amtsgericht Landstuhl Urteil09.02.2024

Drohender Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt grundsätzlich kein Absehen vom RegelfahrverbotUnzulässiges Berufen auf Notwendigkeit der Fahrerlaubnis bei bewusstem Riskieren eines Fahrverbots

Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt grundsätzlich kein Absehen vom Regelfahrverbot. Wer bewusst durch mangelnde Verkehrs­dis­ziplin riskiert, die Fahrerlaubnis zu verlieren, kann sich auf deren Notwendigkeit nicht nachträglich berufen. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 überschritt ein Autofahrer in einem Baustel­len­bereich auf der A 62 in Richtung Trier die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 80 km/h um 53 km/h. Der daraufhin im August 2023 erlassene Bußgeldbescheid legte dem Autofahrer nicht nur eine Geldbuße, sondern auch ein Regelfahrverbot von einem Monat auf. Gegen den Bußgeldbescheid ging der Autofahrer gerichtlich vor. Er verwies darauf, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Ohne diese werde er seinen neuen, im November 2023 angetretenen Job verlieren.

Kein Absehen von Regelfahrverbot wegen unzumutbarere Härte

Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den Betroffenen. Ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen einer unzumutbaren Härte komme nicht in Betracht. Es sei zu beachten, dass der Betroffene einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung begangen habe. Ein Kraft­fahr­zeug­führer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrs­dis­ziplin riskiert, könne nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein. Es stelle keine unzumutbare Härte dar, wenn ein Kraft­fahr­zeug­führer in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für seine Berufstätigkeit durch verkehrs­wi­driges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet.

Möglichkeit der Ableistung des Fahrverbots vor Antritt der Arbeitsstelle

Zudem verwies das Amtsgericht darauf, dass es dem Betroffenen möglich war, das einmonatige Fahrverbot vor Antritt der Arbeitsstelle abzuleisten. Dazu sei er auch verpflichtet gewesen. Er hätte seinen Einspruch auf die Höhe der Geldbuße bei gleichzeitiger Akzeptanz des Fahrverbots beschränken können, um seinen neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

Keine existenz­ver­nichtende Härte durch Fahrverbot

Schließlich sah das Amtsgericht auch keine existenz­ver­nichtende Härte durch das Fahrverbot. Der Betroffene sei als Bauleiter mit Asbest­be­rich­tigung hoch spezialisiert und dementsprechend begehrt.

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)

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