Amtsgericht Landstuhl Urteil30.03.1999
Gemeinde haftet für angreifenden SchwanVerkehrssicherungspflicht wurde verletzt
Greift ein Schwan in einem Naherholungsgebiet Passanten an, so haftet die zuständige Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für die entstandenen Schäden. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging die Klägerin in einem im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Naherholungsgebiet spazieren. Dort wurde die Klägerin von einem Schwan auf dem Gehweg angegriffen. Dabei wurde ihre Bluse zerrissen und sie selbst verletzt. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadenersatz.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht. Es konnte offenbleiben, ob die Gemeinde aufgrund der ständigen seit langem andauernden Anwesenheit der Schwäne als Tierhalterin in Anspruch genommen werden konnte. Jedenfalls verletzte sie ihre Verkehrssicherungspflicht. Das Naherholungsgebiet wurde mit Zustimmung der Gemeinde als solches genutzt. Auch war ihr die Anwesenheit der Schwände bekannt und, obwohl sie wusste, dass Schwäne in der Brutzeit aggressiv reagieren und Personen angreifen können, unternahm sie nichts, um einer solchen Gefahr für Passanten zu vorzubeugen. Das Gericht war der Ansicht, dass zumindest eine deutlich sichtbare Warntafel hätte angebracht werden müssen. Vor allem, wenn es schwer oder unmöglich ist, die Schwäne am Betreten der Gehwege zu hindern. Es bestand daher eine Ersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Kein Mitverschulden der Klägerin
Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte der Klägerin auch kein Mitverschulden angelastet werden. Sie brauchte nicht mit einem Angriff seitens der Schwäne rechnen. Ebenso kann nicht verlangt werden, dass Passanten bei Anwesenheit von Schwänen ihren Spaziergang abbrechen oder die Schwäne nur mit hinreichendem Abstand passieren müssen. Es gehört nicht zum Allgemeinwissen eines Spaziergängers, dass Schwäne in der Brutzeit aggressiv reagieren und dabei Personen angreifen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (v/rb)