Dokument-Nr. 14938
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- GE 2012, 1639Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1639
Amtsgericht Köpenick Urteil05.10.2012
Durchbohrte Wandfliesen begründen einen Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den MieterBohrlöcher sind in den Fliesenfugen zu machen
Durchbohrt der Mieter einer Wohnung Wandfliesen, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Bohrlöcher sind ausschließlich in den Fliesenfugen anzubringen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung durchbohrte im Bad und in der Küche mehrere Wandfliesen. Dies führte in der Küche dazu, dass zwei Fliesen rissen. Nach dem das Mietverhältnis von der Mieterin gekündigt wurde, verlangte die Vermieterin Schadenersatz wegen der durchbohrten Fliesen. Die Mieterin weigerte sich mit der Begründung, dass solche Bohrlöcher zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Die Vermieterin behielt daraufhin einen Teil der von der Mieterin geleisteten Kaution ein. Die Mieterin akzeptierte dies nicht und erhob Klage auf Auszahlung der vollen Kaution.
Gericht sieht Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Diese habe einen Teil der Kaution einbehalten dürfen, da ihr ein Schadenersatzanspruch gegen die Mieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der beschädigten Fliesen im Bad und in der Küche zugestanden habe.
Dübellöcher in den Wandfliesen stellen schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar
Das Anbringen von Dübellöchern stelle eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Denn bei einer schonenden Ausübung des Mietgebrauchs sei es möglich gewesen, auch bei Anbringen von Wandspiegeln, Wandschränken oder anderer Gegenstände die Bohrlöcher ausschließlich bei den Fliesenfugen anzubringen. Diese könnten später wieder verschlossen werden, ohne dass die Fliesen selbst beschädigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
§ 280 Abs. 1 BGB (rao)
Ein Mieter ist verpflichtet, die gemietete Wohnung schonend zu gebrauchen. Daher darf er Wandfliesen im Badezimmer nicht durchbohren. Sofern Spiegel oder Schränke angeschraubt werden sollen, dürfen Dübellöcher nur zwischen den Fliesen - in den Fliesenfugen -gebohrt werden.
Bohrt ein Mieter gleichwohl Bohrlöcher durch Fliesen, so stellt dies eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Er macht sich dann gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
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