Dokument-Nr. 18048
Permalink https://urteile.news/
- GE 2013, 1460Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1460
Amtsgericht Köpenick Urteil09.04.2013
Kein Recht zur Mietminderung bei erhöhtem Verkehrslärm nach Ausbau einer innerstädtischen AutobahnMieter muss grundsätzlich mit Ausbau von Straßen rechnen
Kommt es wegen des Ausbaus einer innerstädtischen Autobahn zu einer erhöhten Verkehrslärmbelästigung, so kann der Mieter grundsätzlich nicht seine Miete mindern. Denn mit dem Ausbau von Straßen muss ein Mieter rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da aufgrund eines nahegelegenen Autobahnzubringers die Lärmbelästigung stieg. Zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung im Jahr 1963 befand sich die Wohnung in einer ruhigen Lage. Erst mit Ausbau und Eröffnung der Autobahn im Jahr 2008 trat der erhöhte Verkehrslärm auf. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Ihrer Meinung nach habe die Mieterin mit dem Ausbau der Autobahn und der damit einhergehenden Belästigung rechnen müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Recht zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung
Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung wegen der Lärmbelästigung durch den Autobahnzubringer zugestanden. Denn grundsätzlich sei es von den Mietvertragsparteien nicht gewollt, Straßenlärm als einen Mangel der Mietsache einzustufen, da der Vermieter dafür nichts kann. Nur in bestimmten Ausnahmefällen könne etwas anderes gelten, etwa wenn eine ruhige Villenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung zu einer Durchgangsstraße wird (LG Berlin - 62 S 234/00 = GE 2001, 135). Voraussetzung sei dann aber, dass die ruhige Lage eine zentrale und den Mietpreis mitbestimmende Eigenschaft der Mietsache darstellt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Mit Veränderung des Straßenverlaufs muss gerechnet werden
Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass bei einer innerstädtischen Wohnung grundsätzlich mit der Veränderung des Straßenverlaufs und die damit einhergehende Steigerung des Straßenlärms gerechnet werden muss. Der Ausbau von Straßen sei in Großstädten üblich und müsse von den Mietern bei der Anmietung mit eingeplant werden. Auf den Fortbestand der durch den Mauerbau bedingten ruhigen Lage der Wohnung habe sich die Mieterin daher nicht verlassen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18048
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.