21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18048

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Urteil09.04.2013Amtsgericht Köpenick3 C 336/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 1460Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1460
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Amtsgericht Köpenick Urteil09.04.2013

Kein Recht zur Mietminderung bei erhöhtem Verkehrslärm nach Ausbau einer inner­städ­tischen AutobahnMieter muss grundsätzlich mit Ausbau von Straßen rechnen

Kommt es wegen des Ausbaus einer inner­städ­tischen Autobahn zu einer erhöhten Verkehrs­lärm­belästigung, so kann der Mieter grundsätzlich nicht seine Miete mindern. Denn mit dem Ausbau von Straßen muss ein Mieter rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da aufgrund eines nahegelegenen Autobahn­zu­bringers die Lärmbelästigung stieg. Zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung im Jahr 1963 befand sich die Wohnung in einer ruhigen Lage. Erst mit Ausbau und Eröffnung der Autobahn im Jahr 2008 trat der erhöhte Verkehrslärm auf. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Ihrer Meinung nach habe die Mieterin mit dem Ausbau der Autobahn und der damit einhergehenden Belästigung rechnen müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung

Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung wegen der Lärmbelästigung durch den Autobahnzubringer zugestanden. Denn grundsätzlich sei es von den Mietver­trags­parteien nicht gewollt, Straßenlärm als einen Mangel der Mietsache einzustufen, da der Vermieter dafür nichts kann. Nur in bestimmten Ausnahmefällen könne etwas anderes gelten, etwa wenn eine ruhige Villenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung zu einer Durch­gangs­straße wird (LG Berlin - 62 S 234/00 = GE 2001, 135). Voraussetzung sei dann aber, dass die ruhige Lage eine zentrale und den Mietpreis mitbestimmende Eigenschaft der Mietsache darstellt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Mit Veränderung des Straßenverlaufs muss gerechnet werden

Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass bei einer inner­städ­tischen Wohnung grundsätzlich mit der Veränderung des Straßenverlaufs und die damit einhergehende Steigerung des Straßenlärms gerechnet werden muss. Der Ausbau von Straßen sei in Großstädten üblich und müsse von den Mietern bei der Anmietung mit eingeplant werden. Auf den Fortbestand der durch den Mauerbau bedingten ruhigen Lage der Wohnung habe sich die Mieterin daher nicht verlassen dürfen.

Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

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