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- GE 2010, 1277Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1277
Amtsgericht Köpenick Urteil02.07.2010
Gestiegener Verkehrslärm berechtigt zu einer MietminderungLärmbelästigung ging von einem Autobahnzubringer aus
Wird die Straße vor der Wohnung nach Abschluss des Mietvertrages zu einem Autobahnzubringer, so ist der Mieter wegen der entstehenden Lärmbelästigung zu einer Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Mai 2008 wurde die Autobahn A 113 über das Autobahndreieck Neukölln hinaus zum Autobahnkreuz Schönefeld verlängert. Dadurch wurde die Stubenrauchstraße zu einem Zubringer. Es entstand eine Verkehrsbelastung mit über 1000 Kraftfahrzeugen pro Stunde in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr. Eine Mieterin minderte wegen der Lärmbelästigung ihre Miete. Ihre Wohnung lag nur etwa 71 m von dem Autobahnzubringer entfernt. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Minderung des Mietzinses bestand
Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 536 BGB ein Minderungsrecht in Höhe von 7,5 % der Bruttowarmmiete zugestanden. Denn durch die Lärmbelästigung sei der Wohnwert entsprechend herabgesetzt worden.
Lange Mietdauer war bei der Minderungsquote zu berücksichtigen
Bei der Berechnung der Minderungsquote sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieterin über die lange Dauer des Mietvertrages von fast 40 Jahren damit hatte rechnen müsse, dass es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen kommen könne und dass auch die Stubenrauchstraße ausgebaut werde. Die Mieterin musste aber nicht damit rechnen, dass ein Autobahnzubringer entstehe, den tagsüber mehr als 1000 Fahrzeuge pro Stunde befahren.
Fenster der Schallschutzklasse 4 waren erforderlich
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass für eine hinreichende Schallisolierung ein Schalldämm-Maß von 40-44 dB erforderlich gewesen wäre. Dies entspreche einem Fenster der Schallschutzklasse 4. Die von der Vermieterin eingebauten Fenster erreichten lediglich ein Schalldämm-Maß von 32 dB.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
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