21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14025

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Urteil28.12.1989Amtsgericht Köln205 C 397/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 343Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 343
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Amtsgericht Köln Urteil28.12.1989

Vermieter darf Müllcontainer am Vortag der Entleerung zur Müllabfuhr bereitstellenDadurch entstehende Belästigungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Der Vermieter darf am Tage vor dem Müllab­fuhr­termin die Müllcontainer zur Leerung bereitstellen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich die Mieterin einer Erdge­schoß­wohnung gegen das Herausstellen der Müllcontainer durch die Vermieterin bereits am Vorabend. Die Container wurden fünf Meter vor ihrem Schlafzimmer abgestellt. Die Mieterin trug vor, dass sie dadurch vor allem im Sommer unter erheblicher Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung leide. Denn auch spätabends und nachts brächten andere Mitbewohner Müll zu den Containern. Die Vermieterin war der Ansicht, dass zum Transport der Müllgroßbehälter zwei Personen erforderlich seien und eine weitere Hilfsperson nur am Vorabend zu besorgen sei.

Körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter überwiegt

Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter keinen Anspruch auf Bereitstellung der Müllcontainer erst am Tage der Entleerung hat. Der Vermieter hat sich in erster Linie nicht um ertragbare Befind­lich­keits­s­tö­rungen der Erdge­schoß­mieter, sondern um die körperliche Unversehrtheit ihrer Mitarbeiter zu kümmern. Es sei ersichtlich, dass die Müllgroßcontainer nicht von einer einzelnen Person bewegt werden können.

Sofern der Hausmeister die Container alleine zu ihren Stellplätzen transportiert, dann tut er dies leichtfertig und auf eigene Gefahr.

Bereitstellung am Vorabend üblich

Im Übrigen, so dass Amtsgericht weiter, gehören Mülltonnen üblicherweise am Vorabend des Entlee­rungstages zur Müllabfuhr bereitgestellt. Die Gefahr der Nichtleerung infolge einer auch nur leichten Nachlässigkeit ist im Verhältnis zu den erheblichen Belästigungen, die durch das Versäumen des Bereitstellens der Mülltonnen entstehe, zu groß.

Belästigungen durch andere Mitmieter sind hinzunehmen

Zwar entstehen durch das Wegbringen des Mülls in den späten Abendstunden durch andere Mitmieter Geräu­sch­be­läs­ti­gungen. Diese Belästigungen entsprechen aber dem üblichen Lebensrisiko, das denjenigen trifft, der im Erdgeschoß eine Wohnung angemietet hat.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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